Leitfaden für die Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001bei Transport und Lagerung von bestimmten Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten für den Gebrauch von Ausnahmeregelungen

Datum 30.08.2022

Dieser Leitfaden mit Checklisten soll einen Beitrag zur Anwendung der Bestimmungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 9. Februar 2022, im Zusammenhang mit dem Trans-port und der Lagerung bestimmter Futtermittel und tierischer Nebenprodukte, dem Führen von Aufzeichnungen und dem Gebrauch von Ausnahmeregelungen nach Genehmigung ei-nes dokumentierten Reinigungsverfahrens leisten.

Diese Schutzmaßnahmen bezwecken, die Kontaminationen von Futtermitteln für Wiederkäuer und andere Nutztiere mit Stoffen oder Erzeugnissen, die im jeweiligen Futtermittel nach den für die Zieltierart- oder Zieltierartkategorie nach den Verfütterungsverbotsbestimmungen nicht zulässig sind, zu verhindern.

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen für die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, gelten ab dem 1. Juli 2017 besondere Bestimmungen für die Reinigung zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen den ausgeführten Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, und den für andere Nutztiere als Tiere in Aquakultur bestimmten Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen (siehe 4.2 b Nr. 10).

Die sonstigen Vorschriften über die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-produkte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze bereiter Proben und Waren und die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene in den jeweils gel-tenden Fassungen, sowie die Vorschriften über die Verantwortung der Futtermittelunter-nehmer bleiben unberührt.