Dieser Leitfaden mit Checklisten soll einen Beitrag zur Anwendung der Bestimmungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 9. Februar 2022, im Zusammenhang mit dem Trans-port und der Lagerung bestimmter Futtermittel und tierischer Nebenprodukte, dem Führen von Aufzeichnungen und dem Gebrauch von Ausnahmeregelungen nach Genehmigung ei-nes dokumentierten Reinigungsverfahrens leisten.
Diese Schutzmaßnahmen bezwecken, die Kontaminationen von Futtermitteln für Wiederkäuer und andere Nutztiere mit Stoffen oder Erzeugnissen, die im jeweiligen Futtermittel nach den für die Zieltierart- oder Zieltierartkategorie nach den Verfütterungsverbotsbestimmungen nicht zulässig sind, zu verhindern.
Im Zusammenhang mit den Bestimmungen für die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, gelten ab dem 1. Juli 2017 besondere Bestimmungen für die Reinigung zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen den ausgeführten Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, und den für andere Nutztiere als Tiere in Aquakultur bestimmten Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen (siehe 4.2 b Nr. 10).
Die sonstigen Vorschriften über die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-produkte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze bereiter Proben und Waren und die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene in den jeweils gel-tenden Fassungen, sowie die Vorschriften über die Verantwortung der Futtermittelunter-nehmer bleiben unberührt.