Leitfaden für die Risikobewertung durch die zuständige Behörde bei der Durchführung der Ausnahmen vom Verfütterungsverbot gemäß § 15 der Futtermittelverordnung

Datum 24.05.2018

Mit § 15 der Futtermittelverordnung (FMV) wird die Anwendung von Anhang IV Kapitel II Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbindlich vorgeschrieben. Damit wird den Erkenntnissen Rechnung getragen, wonach es bei Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs Anbau und Ernte bedingt zu Kontaminationen mit Knochenspuren kommen kann. Solche Futtermittel können im Ergebnis einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Prüfung für die Verfütterung freigegeben werden.