Fragen und Antworten zum Agrarpaket der Ampelfraktionen

Fragen speziell zum Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz beantworten wir in einem weiteren FAQ.

Welche Änderungen umfasst das Agrarpaket der Koalition?

Das Agrarpaket der Koalition umfasst Änderungen im Steuerrecht (Tarifglättung), Änderungen in der Ausgestaltung von Lieferketten (Agrar-Organisationen-Lieferkettengesetz) sowie Änderungen bei der Konditionalität und den Öko-Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Konditionalitäten- und GAP-Direktzahlungen-Gesetz). Außerdem wurde das weitere Vorgehen zur Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung und bestimmte verarbeitete Produkte festgelegt.

Wie profitiert die Landwirtschaft vom Agrarpaket der Koalition?

Das Paket sorgt für Entlastung und Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe. Es stärkt die Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelkette, indem noch deutlicher gegen unlautere Handelspraktiken vorgegangen wird. Zudem entlastet die Koalition mit der sog. Tarifglättung Landwirtinnen und Landwirte steuerlich und sorgt für weitere Entlastungen und Vereinfachungen vor allem im Rahmen der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik (GAP). Die geplante Erhöhung des Budgets für die Öko-Regelungen in der GAP sorgt dafür, dass Umwelt- und Artenschutz in der Landwirtschaft weiterhin gesichert bleiben.

Inwiefern werden landwirtschaftliche Betriebe durch die Tarifglättung steuerlich entlastet?

Zur besseren Risikoabsicherung der Landwirtinnen und Landwirte hat sich die Koalition auf eine Verlängerung der Tarifermäßigung rückwirkend ab 2023 um sechs Jahre bis 2028 geeinigt. Die Tarifermäßigung kann bei stark schwankenden Gewinnen zu einer Steuerermäßigung führen, indem gute mit schlechten Jahren ausgeglichen werden und die nachteilige Wirkung der Progression abgemildert wird. Die Tarifglättung war bereits 2019 eingeführt worden. Viele Betriebe konnten so geringere Erträge, die sie aufgrund der Trockenheit zu beklagen hatten, ausgleichen. 2023 war die Gewinnglättung wieder abgeschafft worden.

Wie hoch ist die Entlastung für die Landwirtschaft durch die beschlossene Tarifglättung?

Die Entlastung der Land- und Forstwirtschaft durch die Verlängerung der Tarifermäßigung beläuft sich durchschnittlich auf etwa 50 Millionen Euro pro Jahr. Insgesamt wird die Entlastung auf ca. 300 Millionen Euro geschätzt.

Welche landwirtschaftlichen Betriebe werden besonders von der Tarifglättung profitieren?

Landwirtschaftliche Betriebe profitieren umso stärker von der Tarifermäßigung, je stärker ihre Gewinne innerhalb der beiden Dreijahreszeiträume (2023-2025 sowie 2026-2028) schwanken.

Warum ist es wichtig, die Stellung von Landwirtinnen und Landwirten in der Wertschöpfungskette zu stärken?

In der Lebensmittellieferkette haben Landwirtinnen und Landwirte als kleinere Marktteilnehmer gegenüber umsatzstarken Unternehmen in der Verarbeitung oder im Handel eine geringere Verhandlungsmacht. Alternative Absatzwege sind aufgrund der Verderblichkeit vieler landwirtschaftlicher Erzeugnisse oft nicht vorhanden. Grundsätzlich können Lieferantinnen und Lieferanten daher unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt sein. Unlautere Handelspraktiken sind Vertragsklauseln und Verhaltensweisen, die in Geschäftsbeziehungen zwischen gewerblichen Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen und umsatzmäßig kleineren Lieferanten als unfair anzusehen und unzulässig sind. Daher ist es wichtig, Fairness sowie Verhandlungen auf Augenhöhe in der Lieferkette zu stärken.

Wie werden Landwirtinnen und Landwirte gegenüber anderen Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern nun durch das Agrarpaket gestärkt?

Mit dem Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) wird die Richtlinie der EU zu „unfair trading practices“ (unfaire Handelspraktiken, UTP-Richtlinie (EU) 2019/633) umgesetzt. Die Richtlinie ist ein EU-weit einheitlicher Mindeststandard zum Schutz von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte. Das AgrarOLkG schützt Lieferantinnen und Lieferanten entlang der Lieferkette: vom Gemüsebauern über den Bäckereibetrieb bis zur Molkerei. Durch den Schutz nicht nur der Erzeugerinnen und Erzeuger, sondern auch der weiteren Lieferanten wird vermieden, dass über unlautere Handelspraktiken an anderen Stellen der Lieferkette ein zu starker Druck auf die Landwirtinnen und Landwirte ausgeübt wird.

Diese Regelungen werden nun weiter angepasst: Ausweichbewegungen, mit denen sogenannte schwarze Praktiken umgangen werden sollen, werden verboten. Zudem wird der Anwendungsbereich des Gesetzes für Lieferanten bestimmter Produktgruppen wie Milch, Obst und Gemüse mit Umsatzgrößen bis vier Mrd. Euro entfristet, weil er sich bewährt hat. Damit werden diese Lieferanten nun dauerhaft geschützt.

Ausführlichere Informationen zum AgrarOLkG finden Sie hier.

Was ändert sich bei der GAP im Hinblick auf die Konditionalität und wie werden Betriebe dadurch entlastet?

Landwirtinnen und Landwirte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um die EU-Agrarförderung vollständig erhalten zu können. Bei dieser sog. Konditionalität erfolgen nun umfangreiche Entlastungen und Vereinfachungen, auch um das geänderte EU-Recht umzusetzen. Folgende Änderungen am GAP-Konditionalitäten-Gesetz sind dafür vereinbart:

  • Abschaffung von Kontrollen und Sanktionen bei Betrieben bis zu 10 ha landwirtschaftlicher Fläche – damit werden insbesondere kleine Betriebe schnell und unmittelbar entlastet.
  • Künftig gilt: Liegt für die Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Flächen bereits eine Genehmigung z. B. nach Baurecht vor, entfällt eine nochmalige Genehmigung im Agrar- bzw. GAP-Förderrecht.
  • Daneben wird in Feuchtgebieten und Mooren die Anwendung üblicher agronomischer Praktiken, z. B. Anbau von Spargel oder Energiepflanzen, sowie die Umstellung auf klimafreundliche Paludikulturen erleichtert.
  • Die Bundesländer erhalten Ausnahmemöglichkeiten, wenn Witterungsextreme wirtschaftliche Härten und Praxisprobleme nach sich ziehen.
  • Und es entfällt die Verpflichtung, mindestens vier Prozent des Ackerlandes als nicht produktive Fläche (Brache oder Landschaftselement) vorzuhalten.

 

Was soll sich bei der GAP im Hinblick auf die Öko-Regelungen ändern, und welche Vorteile hat das für Landwirtschaft und Biodiversität?

Die Öko-Regelungen sind ein zentrales und neues Element der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Förderperiode 2023 bis 2027. Über die freiwilligen Öko-Regelungen werden Leistungen von konventionellen und Bio-Betrieben für Umwelt und Klima honoriert. Mit dem Agrarpaket wird das Budget für die Öko-Regelungen für die Jahre 2026 und 2027 aufgestockt, ohne dabei die Einkommensgrundstützung für Landwirtinnen und Landwirte abzusenken.

Mit den zusätzlichen Mitteln werden zwei neue Öko-Regelungen eingeführt: eine zugunsten von Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und eine weitere zur Verbesserung der Biodiversität. Damit sollen u. a. kurzfristige Änderungen im EU-Recht abgefedert werden, vor allem die entfallenden nicht produktiven Flächen bei GLÖZ 8, die eine Absenkung des Umweltambitionsniveaus der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Folge haben.

Welches Ergebnis haben die Koalitionsfraktionen beim Tierhaltungskennzeichnungsgesetz erzielt?

Die Koalitionsfraktionen haben sich im Grundsatz darauf verständigt, die Tierhaltungskennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung und auf verarbeitete Produkte auszuweiten. Dadurch sollen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig im Restaurant, in Kantinen oder am Imbiss eine informierte Kaufentscheidung treffen und sich bewusst zwischen verschiedenen Tierhaltungsformen entscheiden können. Gleichzeitig macht die verpflichtende Kennzeichnung künftig nicht nur im Supermarkt oder an der Ladentheke, sondern auch in Restaurant oder Kantine die Leistung der Landwirtinnen und Landwirte für mehr Tierschutz sichtbar.

Wann werden die Änderungen des Agrarpakets wie umgesetzt?

Die gesetzlichen Änderungen zu Tarifglättung, zum Agrar-OLkG und den Änderungen im Rahmen der GAP sollen noch vor der Sommerpause vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. Der Bundesrat wird sich am 27.9. damit abschließend befassen.

Für die Erweiterung der Tierhaltungskennzeichnung ist direkt nach der Sommerpause eine breite Stakeholder-Anhörung im Bundestag verabredet. Nach Auswertung der Gespräche ist beabsichtigt, das Änderungsgesetz im Oktober in die erste Lesung zu geben. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist aufgrund der Notwendigkeit, diese Änderung bei der EU zu notifizieren und der damit verbundenen dreimonatigen Stillhaltefrist erst Anfang 2025 möglich.  

Erschienen am im Format FAQ-Liste