Antibiotikaminimierung in der Tiermast - Fragen und Antworten

Seit dem 1. Juli 2014 laufen die halbjährlichen Erfassungszeiträume, in denen die Tierhalter Folgendes erfassen müssen:

  • die Bezeichnung des angewendeten Antibiotikums,
  • die Anzahl und die Tierart der behandelten Tiere,
  • die Anzahl der Behandlungstage,
  • die insgesamt angewendete Menge von Antibiotika,
  • für jedes Halbjahr Angaben zur Anzahl der gehaltenen Tiere, die es ermöglichen, die durchschnittlich gehaltene Tierzahl zu ermitteln.

Nachfolgend finden Sie antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema.

Welcher Tierhaltungsbetrieb ist von der Antibiotikaminimierung genau betroffen?

Die Ausnahmen von den Anforderungen des Antibiotikaminimierungskonzeptes wurden in einer Verordnung festgelegt, die am 27. Juni 2014 in Kraft getreten ist.

Ausgenommen sind danach Tierhaltungsbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als

  • 20 zur Mast bestimmte Rinder,
  • 250 zur Mast bestimmte Schweine,
  • 1.000 Mastputen oder
  • 10.000 Masthühner

halten.

Was ist die Zielsetzung der Antibiotikaminimierung?

Mit der 16. AMG-Novelle wurde ein neues System zur flächendeckenden Minimierung des Antibiotikaeinsatzes etabliert. Aus den einzelnen mitzuteilenden Angaben über den Einsatz von Antibiotika wird die "Therapiehäufigkeit" als ein Indikator zur Beurteilung der Häufigkeit des Einsatzes von Antibiotika ermittelt. Die zuständige Behörde ermittelt die Kennzahl über die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit (bezogen auf die jeweilige Nutzungsart), aus der Gesamtheit aller Betriebskennzahlen ermittelt dann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die bundesweite halbjährliche Therapiehäufigkeit (bezogen auf die jeweilige Nutzungsart).

Danach findet der Vergleich der betriebsindividuellen Situation mit anderen Betrieben gleicher Produktionsrichtungen statt. Liegt ein Betrieb über dem Durchschnitt aller Betriebe müssen Tierhalter und Tierarzt gemeinsam die Ursachen ermitteln und Maßnahmen ergreifen, die zur Reduzierung der Antibiotikaverwendung führen. Sofern ein Betrieb mit seiner Kennzahl zu den 25 Prozent mit den höchsten Werten zählt, muss der Tierhalter einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und diesen der zuständigen Behörde übermitteln.

Dieser Mess-, Melde- und Vergleichsprozess wird sich halbjährlich wiederholen. Damit minimiert sich der Antibiotikaeinsatz auf das therapeutisch unerlässliche Mindestmaß hin. Die Ausbreitung der Antibiotikaresistenz wird damit deutlich begrenzt werden.

Antibiotikaminimierung: Handelt es sich bei den erforderlichen Angaben um neue zusätzliche Angaben?

Bei einigen Erfassungen können die im Betrieb vorhandenen Nachweise direkt verwendet werden, andere sind neu oder müssen aus diesen Nachweisen zusammengestellt werden.

Muss der Tierhalter die Mitteilungen zur Antibiotikaminimierung selbst vornehmen?

Nein. Das Arzneimittelgesetz sieht vor, dass der Tierhalter die vorgeschriebenen Mitteilungen Dritten übertragen kann, wenn er dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat. Es gibt verschiedene Dienstleister, die einen solchen Service anbieten. Es kann sich um Gesellschaften wie QS handeln, aber auch um Tierärzte.

Wie muss bei der Antibiotikaminimierung gemeldet werden?

Die Mitteilung selbst hat elektronisch oder schriftlich zu erfolgen. Die für den Vollzug zuständigen Länderbehörden haben eine Tierarzneimitteldatenbank als Teil der sogenannten HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem) für Tiere geschaffen. Informationen dazu sind auf der Internetadresse www.hi-tier.de eingestellt.

Bei wem kann man sich als Betroffener zur Antibiotikaminimierung erkundigen?

Wenn Tierhalter oder Tierärzte Fragen zu dem neuen System haben, so können sie sich grundsätzlich an die für sie zuständige Kreisveterinärbehörde wenden. Auch Landesämter haben auf ihren Homepages Informationen eingestellt.

Erschienen am im Format FAQ-Liste

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