Brexit - Fragen und Antworten des BMEL

Das zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Handels- und Kooperationsabkommen trat am 01.05.2021 in Kraft.

Weitere Informationen zum Thema Brexit finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts. Nachfolgend finden Sie Fragen und Antworten des BMEL zu den Auswirkungen des Brexits auf die Themenbereiche der Landwirtschaft und Ernährung.

Stichwort Brexit: Was wurde im Austrittsabkommen vereinbart?

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 01.02.2020 trat das zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich verhandelte Austrittsabkommen in Kraft. Es legt die Modalitäten für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fest. Ein Teil des Austrittsabkommens enthält spezielle Regelungen zu Nordirland (Nordirland-Protokoll). Das Protokoll sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebietes ist, aber alle relevanten Binnenmarktregelungen der Europäischen Union (insbesondere in den Bereichen Warenverkehr, sanitäre und phytosanitäre Kontrollen, landwirtschaftliche Produktion und Vermarktung) in Nordirland Anwendung finden und der „EU-Zollkodex“ gilt. Das Vereinigte Königreich hat nach dem Ende des Übergangszeitraums am 01.01.2021 das Nordirland-Protokoll nicht vollständig umgesetzt. Die Europäische Kommission leitete daraufhin mehrere Vertragsverletzungsverfahren ein.

Am 24.03.2023 wurde eine Einigung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union in Bezug auf das Nordirland-Protokoll gefunden. Das sogenannte Windsor Framework behält die Substanz und den Rahmen des Nordirland Protokolls bei und sieht Erleichterungen nur für spezifische Aspekte (inkl. Änderungen des Nordirland-Protokolls an drei Stellen) vor. Zentrales Element des Windsor-Frameworks ist eine Unterscheidung in „goods at risk“ und „goods not at risk“ beim Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und Nordirland. Zollverfahrenserleichterungen sollen für Produkte gelten, die in Nordirland verbleiben und nicht in den Binnenmarkt der Europäischen Union gelangen (goods not at risk).

Die Umsetzung des Windsor Frameworks ist schrittweise vorgesehen, wobei die Einräumung von Erleichterungen an die Erfüllung von Bedingungen durch das Vereinigte Königreich geknüpft ist. Die korrekte Umsetzung der Vereinbarungen wird entscheidend sein.

Stichwort Brexit: Welche Regelungen wurden im Handels- und Kooperationsabkommen vereinbart?

Das Handels—und Kooperationsabkommen regelt die Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Austritt. Im Handels- und Kooperationsabkommen wurden insbesondere eine Vielzahl von Regelungen zum bilateralen Handel zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vereinbart. Daneben wurden aber auch umfassende Regelungen zu Themen wie Dienstleistungen, Berufsqualifikationen, öffentlicher Beschaffung, Umwelt- und Energiefragen sowie Forschung und Entwicklung oder Luft-, See- und Schienenverkehr getroffen. Weitergehende Informationen und Verlinkungen zu den Bestimmungen des Abkommens finden sich hier in den Ausführungen des Auswärtigen Amtes.

Stichwort Brexit: Was muss ich grundsätzlich bei der Einfuhr von Waren beachten?

Bei der Einfuhr von Waren müssen Zollanmeldungen abgegeben werden. Im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich wurde Zollfreiheit für Präferenzwaren vereinbart. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ursprung der Waren gemäß den präferenziellen Ursprungsregelungen des Handels- und Kooperationsabkommens nachgewiesen wird.

Weitere Informationen zu zollrechtlichen Auswirkungen des Brexits und Zollformalitäten (wie etwa Zollanmeldungen oder zollrechtlichen Bewilligungen) finden Sie auf der Website des Zolls.

Stichwort Brexit: Wie werden die Zollkontingente der Welthandelsorganisation (WTO) für Importe in die Europäische Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aufgeteilt?

Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich legen Wert darauf, den derzeitigen Stand des Marktzugangs der anderen Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) durch die Aufteilung der Zollkontingente der Europäischen Union zwischen den verbleibenden Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zu erhalten. Dazu müssen die Verpflichtungslisten der Europäischen Union zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) zu Zolltarifen, Zollkontingenten und Subventionen angepasst werden und das Vereinigte Königreich muss seine eigenen Listen schaffen. Insbesondere bei Zollkontingenten für Agrarerzeugnisse sowie Fisch gibt es hierfür keinen vorgeschriebenen Weg, da das Recht der Welthandelsorganisation (WTO) hierzu keine Regelung vorsieht. Die Europäische Union verhandelt dazu mit Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO), die im Rahmen der einzelnen Zollkontingente relevante Marktzugangsrechte besitzen, über die konkrete Aufteilung und stimmt sich mit den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) mit Konsultationsrecht ab. In Kraft getretene Abkommen bestehen bereits mit Argentinien, Thailand, Australien, Indonesien, Norwegen und Kuba. Finalisierte, noch nicht ratifizierte Abkommen wurden mit Neuseeland, den Vereinigten Staaten, Brasilien, Pakistan, Chile, China und zuletzt Argentinien und Ägypten ausgehandelt. Laufende Verhandlungen und Nachverhandlungen finden gerade mit Costa Rica, Canada, Uruguay, Indien und Russland (ausgesetzt) statt.

Stichwort Brexit: Was gilt für die Lebensmittelkennzeichnung und für Erzeugnisse, deren Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe registriert sind?

Alle geografischen Angaben der Europäischen Union, die bis Ende Dezember 2020 in der Europäischen Union registriert gewesen sind, werden nach Maßgabe des Austrittsabkommens im Vereinigten Königreich geschützt (vgl. insbesondere Artikel 54 und 55 des Austrittsabkommens). Mit dem Vereinigten Königreich konnten keine Bestimmungen über den Schutz von geografischen Angaben vereinbart werden, die die Europäischen Union in Zukunft registrieren könnte. Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sieht die Erarbeitung von Regeln zur wirksamen Durchsetzung der Schutzrechte der geografischen Angaben im Vereinigten Königreich vor (vgl. Artikel 275 des Handels- und Kooperationsabkommens). Seit dem 1. Januar 2021 gilt im Vereinigten Königreich ein nationales Schutzregime für geografische Angaben von Lebensmitteln, Spirituosen, Weinen und aromatisierten Weinen. Danach kann Schutz für geografische Angaben im Vereinigten Königreich beantragt werden. Die Verfahren werden unter diesem Link beschrieben.

Informationen zu den zuständigen Landesbehörden für die Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sind hier zu finden.

Stichwort Brexit: Welche Regelungen gelten für Verpackungsholz?

Verpackungsholz in Gebrauch muss seit dem 01.01.2021 sowohl beim Export als auch beim Import die Bestimmungen des ISPM 15 erfüllen; das ist der „Internationale Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen“ für Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr. Holzverpackungen müssen also einer anerkannten phytosanitären Behandlung unterzogen worden sein und eine Markierung tragen. Weitere Informationen sowie die Kontaktinformationen zu den zuständigen Behörden in den Bundesländern für den Bereich Pflanzengesundheit finden Sie unter "Ansprechpersonen" auf der Website des Julius-Kühn-Instituts.

Stichwort Brexit: Was muss ich beachten, wenn ich Pflanzen und Pflanzenprodukte in das Vereinigte Königreich ausführen bzw. aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union einführen möchte?

Exporte aus der EU nach Großbritannien

Für die Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland in das Vereinigte Königreich sind die dort geltenden pflanzengesundheitlichen Regelungen zu beachten. Informationen dazu stellen hier die britischen Behörden online (in englischer Sprache).

Das neue britische Pflanzengesundheitsrecht und die Listen mit den geregelten Pflanzen und Pflanzenprodukten sowie den phytosanitären Anforderungen des Vereinigten Königreichs basieren auf den bisherigen Verordnungen der Europäischen Union, wurden in bestimmten Bereichen jedoch ergänzt.

Das Vereinigte Königreich hat unter folgendem Link das Dokument The Border Target Operating Model (Stand August 2023) veröffentlicht, in dem beschrieben wird, wie die Grenzkontrollen durchgeführt werden und welche Anforderungen die Exporteure zu erfüllen haben, die aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich exportieren wollen.

Zentrales Element des „Border Target Operating Models“ (BTOM) ist ein neuer globaler risikobasierter Ansatz: Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse werden in Kategorien mit hohem, mittlerem oder geringem Risiko eingeteilt, wobei die Kontrollen entsprechend den von der Ware und dem Herkunftsland ausgehenden Risiken angemessen gewichtet werden.

Seit dem 01.01.2021 müssen alle hochprioritären Pflanzen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden. Die bisherigen Pflanzenpässe haben keine Gültigkeit mehr. Der Importeur aus dem Vereinigten Königreich muss die Ware voranmelden.

Der weitere Zeitplan sieht folgende Schritte vor:

31.01.2024 - Einführung der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen mit mittlerem Risiko aus der Europäischen Union. Die Aufhebung der Voranmeldepflicht für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit geringem Risiko aus der Europäischen Union.

30.04.2024 - Einführung dokumentarischer und risikobasierter Nämlichkeits- und Warenkontrollen bei Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen mit mittlerem Risiko aus der Europäischen Union. Bestehende Inspektionen von Pflanzen/Pflanzenerzeugnissen mit hohem Risiko aus der Europäischen Union werden vom Bestimmungsort zu den Grenzkontrollstellen verlagert. Das Vereinigte Königreich wird auch damit beginnen, Einfuhren aus Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, zu vereinfachen. Dazu gehört die Abschaffung der Gesundheitsbescheinigung und der Routinekontrollen bei Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit geringem Risiko aus Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Anfang April 2024 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Gebührensätze für die anstehenden Kontrollen von Einfuhren aus der Europäischen Union im Rahmen des Border Target Operating Model (BTOM) veröffentlicht. Die Benutzungsgebühr wird am 30.4. 2024 für die gewerbliche Verbringung von tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen durch den Hafen von Dover und den Eurotunnel eingeführt. Nähere Informationen finden Sie hier.

31.10.2024 – Einführung des „GB Single Window Systems“.

Eine Übersicht des BTOM in Bezug auf Import von Pflanzen finden Sie hier.

Für die einzelnen Risikostufen gelten folgende Regelungen und Fristen:

BTOM Hochrisiko-Güter

Diese Kategorie umfasst alle Pflanzen zum Anpflanzen, Kartoffeln, gebrauchte Landmaschinen, bestimmtes Saatgut und Holz.

Hochrisiko-Pflanzen und -Pflanzenerzeugnisse sowie andere Gegenstände müssen bei der Einfuhr aus der Europäischen Union, Liechtenstein und der Schweiz vorab angemeldet und mit einem Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) versehen werden. Gemäß dem neuen Kontrollansatz, der im Juli 2022 eingeführt wurde, werden sie dann je nach Risiko mit einer Häufigkeit von 5 bis 100 % kontrolliert, wie vergleichbare Waren aus Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Ab dem 30.04.2024 müssen Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse mit hohem Risiko eine Grenzkontrollstelle (GKS) passieren, an der Nämlichkeitskontrollen und Warenkontrollen durchgeführt werden. Die Kontrollen werden nicht mehr an den Bestimmungsorten stattfinden.

BTOM Waren mit mittlerem Risiko

Diese Kategorie umfasst pflanzliche Erzeugnisse mit einem festgestellten Schädlings-/Krankheitsrisiko.

Ab dem 31.01.2024 muss für alle Einfuhren von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit mittlerem Risiko (aus der Europäischen Union) bei der Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis vorgelegt werden. Für diese Waren ist weiterhin eine Voranmeldung über IPAFFS erforderlich.

Ab dem 30.04.2024 werden Dokumentenkontrollen sowie Waren- und Nämlichkeitskontrollen an der Grenze für aus der Europäischen Union eingeführte Waren mit mittlerem Risiko eingeführt. Im Einklang mit der reduzierten Kontrollhäufigkeit wird die Kontrollquote bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union 3 % und bei Einfuhren aus Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, 5 % betragen. Dies kann in bestimmten Fällen, in denen zusätzliche Risikofaktoren gelten, geändert werden.

BTOM Güter mit geringem Risiko

Diese Kategorie wird ausnahmsweise für Waren aufgeführt, die nicht an anderer Stelle aufgeführt sind. Sie umfasst Frischwaren, die kein identifiziertes Schädlings-/Krankheitsrisiko für das Vereinigte Königreich darstellen.

Ab dem 31.01.2024 werden Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit geringem Risiko von systematischen Kontrollen an der Grenze ausgenommen und benötigen daher weder ein Pflanzengesundheitszeugnis noch eine Voranmeldung. Dies gilt für die meisten Obst- und Gemüsearten. Stattdessen werden sie einer verstärkten Überwachung im Landesinneren unterliegen, und zwar durch Überwachung an den geeignetsten Orten, zu den geeignetsten Zeiten sowie durch nachweisgestützte Betriebsbesuche von Pflanzenschutzinspektoren. 

Ab dem 30.04.2024 werden die Einfuhren aus Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, vereinfacht. Dazu gehören die Abschaffung von Pflanzengesundheitszeugnissen und Routinekontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit geringem Risiko aus Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. 

Änderungen dieser Kategorien werden je nach Risikolage weiterhin vorgenommen. Das Vereinigte Königreich hat jedoch zugesagt, dass bis zum April 2024 keine weiteren Änderungen der Risikolisten vorgesehen sind.

Grafische Übersichten und Zusammenfassungen über das Verfahren zum Import von Pflanzen, Pflanzenprodukten und Maschinen und Fahrzeugen sind auf den Seiten 121-127 des „Border Target Operating Models“ (BTOM) zu finden.

Kontaktdaten für Fragen an die britischen Behörden sind unter diesem Link aufgeführt.

Importe aus dem Vereinigten Königreich in die Europäischen Union

Seit dem 01.01.2021 müssen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich, die in die Europäischen Union eingeführt werden, die phytosanitären Anforderungen für Drittländer erfüllen. Das heißt, es gelten alle entsprechenden Verbote und Beschränkungen zum Schutz der Pflanzengesundheit gemäß Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die damit in Verbindung stehenden Durchführungs- und Delegierten Verordnungen der Europäischen Union.

Die phytosanitären Importanforderungen der Europäischen Union stehen in der Durchführungsverordnung 2019/2072. Die wesentlichen Anhänge sind: Anhang VI „Einfuhrverbotene Pflanzen und Pflanzenprodukte“; Anhang VII "Phytosanitäre Anforderungen an Pflanzen und Pflanzenprodukte"; Anhang XI "Pflanzengesundheitszeugnis-pflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse". Ein Pflanzenpass darf nicht mehr verwendet werden.

Zudem gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019, die sogenannte Hochrisikopflanzen regelt. Diese Pflanzen dürfen so lange nicht mehr in die Europäischen Union eingeführt werden, bis das Drittland bei der Europäischen Union einen Antrag gestellt und Daten für eine Schadorganismenrisikoanalyse vorgelegt hat. Erst nach positiver Bewertung ist ein Import, ggf. mit phytosanitären Auflagen, möglich.

Einige Pflanzen und Pflanzenprodukte sind zudem in sog. „EU-Notmaßnahmen“ geregelt, weil sie Wirtspflanzen für bestimme Quarantäneschadorganismen sind. Eine Übersicht ist auf der Website des JKI unter diesem Link zu finden.

Reisende aus Großbritannien mit Ziel in der Europäischen Union unterliegen auch den Anforderungen für Pflanzen und Pflanzenprodukte gemäß der Durchführungsverordnung 2019/2072. Das bedeutet, dass Pflanzen und Pflanzenprodukte auch von Reisenden nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis (PZG) eingeführt werden dürfen. Ausnahmen für Kleinmengen gibt es nicht. Nur Früchte von Ananas, Banane, Durian, Feige und Kokosnuss sind ohne Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) erlaubt. Hinweise der EU-Kommission hierzu finden Sie hier.

Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden bei den Pflanzenschutzdiensten der Bundesländer finden Sie auf der Website des JKI unter diesem Link.

Nachfolgend sind weitere nützliche Links aufgeführt.

Grenzkontrollstellen

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der Europäischen Union in Nordirland Anwendung finden sowie der „EU-Zollkodex“ angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs Teil des Binnenmarktes.

Stichwort Brexit: Was muss ich beachten, wenn ich Holz und Holzprodukte in das Vereinigte Königreich ausführen bzw. aus dem Vereinigten Königreich einführen möchte?

Ohne Freihandelsabkommen unterliegen Importe von Holz und Holzprodukten in die Europäischen Union aus dem Vereinigten Königreich seit dem 01.01.2021 den gleichen Regeln, wie entsprechende Importe aus sonstigen Drittstaaten. Dabei sind die Regeln der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) und des Holzhandelsicherungs-Gesetzes (HolzSiG) zu beachten. Näheres dazu finden Sie unter diesem Link.

Ausgenommen von diesen Regelungen nach EUTR bzw. HolzSiG ist Verpackungsholz, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.

Die EUTR wird am 30.12.2024 aufgehoben und durch die neue Verordnung der Europäischen Union gegen Entwaldung (EUDR, 2023/1115) ersetzt, die am 29.06.2023 in Kraft getreten ist. Für Holz und Holzprodukte, die vor dem Inkrafttreten der EUDR erzeugt wurden, gilt die EUTR bis zum 31.12.2027. Näheres dazu finden Sie unter diesem Link.

Auch Holz und Holzprodukte sind in der im vorhergehenden Kapitel genannten "High Priority Plants"-Liste aufgeführt und benötigen daher für den Export in das Vereinigte Königreich seit dem 01.01.2021 ein Pflanzengesundheitszeugnis. Weitere Informationen sind unter diesem Link zu finden.

Importe von Holz und Holzprodukten, auch Verpackungsholz (siehe dazu Kapitel oben), unterliegen zudem phytosanitären Anforderungen, wenn sie aus dem Vereinigten Königreich in die Europäischen Union importiert werden sollen (siehe Kapitel Pflanzen und Pflanzenprodukte).

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der Europäischen Union in Nordirland Anwendung finden sowie der „EU-Zollkodex“ angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs Teil des Binnenmarktes.

Stichwort Brexit: Was muss ich bei der Verbringung von Lebensmitteln aus dem Vereinigten Königreich in die Europäischen Union beachten?

Seit dem Ende der Übergangszeit ist das Vereinigte Königreich ein Drittland.

Alle Lebensmittel, die aus einem Drittland in die Europäischen Union bzw. in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, müssen sicher sein. Dieser Grundsatz ist als Anforderung an die Lebensmittelsicherheit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Zahlreiche weitere Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union sorgen in den Mitgliedstaaten für ein einheitliches Niveau zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren und Täuschungen. Hierzu zählen insbesondere die Kontrollvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Sie regeln detailliert die amtliche (Einfuhr-) Kontrolle und gewährleisten somit die Einhaltung der Vorschriften – einschließlich der Maßnahmen im Anschluss an die amtliche Kontrolle – sowie das Verfahren und den Ablauf des Eingangs beim Grenzübertritt.

Alle Anforderungen an die Verbringung und den Eingang von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern in die Europäischen Union sind vollständig harmonisiert. Den Anforderungen liegt das Prinzip zugrunde, durch Rechtsakte der Europäischen Kommission zunächst Listen von Drittländern oder Teilen von Drittländern zu erstellen, aus denen die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassen ist. Zur Beurteilung, ob ein Drittland auf eine dieser Listen aufgenommen wird, werden u. a. die Tierseuchensituation in dem betreffenden Land, die Situation im Bereich der Überwachung der Einhaltung der Hygieneanforderungen sowie der Bereich der Rückstandskontrollen und die Zuverlässigkeit der Veterinärbehörden herangezogen.

Die Europäische Kommission hat die Rechtsakte entsprechend angepasst, so dass die produktspezifischen Drittlandlisten für den Eingang in die Europäischen Union auch das Vereinigte Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, der Insel Man und Jersey berücksichtigen.

Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen grundsätzlich nur dann in die Europäische Union verbracht werden, wenn sie aus durch die Europäische Kommission gelisteten Drittlandbetrieben versandt wurden.Die Lebensmittelbetriebe des Vereinigten Königreichs und der unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, der Insel Man und Jersey sind in dieser Liste separat aufgeführt (ohne Gewähr); die offizielle Betriebsliste des Vereinigten Königreichs ist nur über das TRACES NT-System verfügbar.

Ferner müssen die Sendungen beim Eingang von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden, mit der die Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Genusstauglichkeit (Lebensmittelhygiene), der Tiergesundheit und des Tierschutzes von der zuständigen Drittlandbehörde amtlich bestätigt wird.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundesländer für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuständig. Im Übrigen obliegt auch die Beurteilung, ob im Einzelfall ein bestimmtes Lebensmittel, das in die Europäische Union verbracht werden soll, den geltenden Rechtsvorschriften entspricht, den zuständigen Behörden der Länder.

Der Eingang von Sendungen tierischen Ursprungs darf nur über eine durch die Europäische Kommission zugelassene Grenzkontrollstelle erfolgen.

Auf der Website des BMEL sind im Abschnitt „Deutsche Einfuhrvorschriften für Lebensmittel“ nähere Einzelheiten aufgeführt.

Auch beim Abschluss eines Freihandelsabkommens werden unabhängig von der Ausgestaltung des Abkommens z. B. die veränderten Zollbedingungen zu beachten sein.

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt sowie der „EU-Zollkodex“ angewandt wird. Alle relevanten Binnenmarktregeln der Europäischen Union finden in Nordirland Anwendung, sofern nicht mit der Verordnung (EU) 2023/1231 sowie den darauf gestützten Durchführungsverordnungen anderweitige Vorschriften für den Eingang von bestimmten Lebensmitteln für den Einzelhandel aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt worden sind; inklusive Kennzeichnungsvorschriften. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten (Grenzkontrollstellen) der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs mit der Europäischen Union Teil des Binnenmarktes.

Da das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Europäischen Union gehört, muss jetzt bei Lebensmitteln, die aus dem Vereinigten Königreich importiert werden, die Firma oder die Anschrift des in der Europäischen Union ansässigen Importeurs angegeben werden. Aufgrund der Sonderregelung für Nordirland gilt dies jedoch nicht für Lebensmittel, die aus Nordirland eingeführt werden. Zudem können sich Angaben zur Herkunft von Lebensmitteln ändern, bei denen derzeit „EU“ als Herkunft angegeben ist, wenn Zutaten der Lebensmittel aus dem Vereinigten Königreich stammen. Dabei gilt zu beachten, dass Lebensmittelsendungen für den Einzelhandel, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, um dort in Nordirland auf den Markt gebracht zu werden, nicht alle Vorschriften der Europäischen Union einhalten müssen. Die Bestimmungen der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz gelten beispielsweise nicht; hier sind die britischen Vorschriften einzuhalten. Die Erzeugnisse sind entsprechend der Verordnung (EU) 2023/1231 zu kennzeichnen und dürfen nicht auf den Binnenmarkt der Europäischen Union gelangen. Einzuhalten sind für solche Erzeugnisse aber in jedem Fall die Regelungen zur Tiergesundheit und zur Pflanzengesundheit (SPS Vorschriften). Auskunft über die jeweils einschlägigen spezialrechtlichen Kennzeichnungspflichten gibt das Food Labelling Information System („FLIS“).

Informationen zu den zuständigen Landesbehörden für die Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sind hier zu finden.

Stichwort Brexit: Was ist bei der Kennzeichnung von Futtermitteln seit dem 01.01.2021 für den europäischen Markt zu beachten?

Gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 müssen Futtermittel mit dem Namen und der Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers gekennzeichnet werden. Diese Person muss in der Europäischen Union ansässig sein.

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Futtermittelzusatzstoffe und Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen mit dem Namen und der Anschrift des für die Kennzeichnung Verantwortlichen gekennzeichnet werden. Diese Person muss nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Europäischen Union ansässig sein. Seit dem 01.01.2021 dürfen die Kennzeichnungsangaben keinen Verweis mehr auf eine für die Kennzeichnung verantwortliche Person enthalten, die im Vereinigten Königreich ansässig ist.

Stichwort Brexit: Wird das Vereinigte Königreich neue Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittel einführen, die sich von den bestehenden Anforderungen der Europäischen Union unterscheiden?

Im „EU-Austrittsgesetz“ („European Union Withdrawal Act“) erklärt das Vereinigte Königreich, dass der gemeinschaftliche Besitzstand des Unionsrechts zu einem sogenannten "beibehaltenen Unionsrecht" wird, indem das am Austrittstag geltende Unionsrecht in das nationale Recht des Vereinigten Königreichs überführt wird. Das bedeutet, dass seit dem 01.01.2021 zunächst die gleichen Regeln beibehalten werden und somit zunächst dieselben Anforderungen gelten. Diese können jedoch jederzeit durch eigene Bestimmungen des Vereinigten Königreichs abgelöst werden. Auf der von der Regierung des Vereinigten Königreichs eingerichteten Website werden alle neuen Anforderungen angegeben.

Stichwort Brexit: Sind für Futtermittel, die im Vereinigten Königreich hergestellt werden und die Europäische Union im Sinne eines Transits durchqueren mit Endbestimmung in ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Deklarationsangaben entsprechend den Vorgaben für ein Drittland erforderlich?

Sofern die Futtermittel nicht in der EU in den Verkehr gebracht werden, entfällt dies.

Stichwort Brexit: Wo finde ich nähere Informationen über die Anforderungen für Drittlandsbetriebe, wenn diese Futtermittel nach den Standards der Europäischen Union herstellen möchten und diese Futtermittel in die Europäische Union eingeführt werden sollen? Auf welcher Grundlage wird die Einhaltung dieser Anforderungen bei Inspektionen kontrolliert?

Es muss derzeit (Stand 05.12.2023) davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 gelten, welche als Bedingungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG vorsehen, dass für alle Futtermittel, die aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführt werden, der Drittlandsbetrieb über einen in der Europäischen Union ansässigen Vertreter verfügen muss. Ob sich der Anwendungsbereich des in der Europäischen Union ansässigen Drittlandsvertreters auf alle Futtermittel erstreckt, steht noch nicht abschließend fest, da mehrere Mitgliedsstaaten diesbezüglich um Klärung ersucht haben.

Der Drittlandsvertreter hat sicherzustellen, dass der Drittlandsbetrieb Vorschriften zur Futtermittelhygiene einhält, die mindestens die in der Europäischen Union geltenden Anforderungen erfüllt. Der Vertreter hat ein Register der Erzeugnisse zu führen, die der von ihm vertretene Betrieb in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.

Futtermittel, die aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführt und dort in den Verkehr gebracht werden, müssen sicher sein. Dieser Grundsatz ist als Anforderung an die Futtermittelsicherheit in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Dementsprechend müssen Futtermittel nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Gemeinschaft als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen.

Für amtliche Kontrollen/Inspektionen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union nach Verordnung (EU) Nr. 2017/625.

Stichwort Brexit: Wie wird mit den Zulassungs- und Registrierungsnummern, die nach dem Recht der Europäischen Union gemäß VO (EG) Nr. 183/2005 an Futtermittelunternehmen aus dem Vereinigten Königreich vergeben wurden, verfahren? Verlieren diese Nummern und Zulassungen ihre Gültigkeit? Muss an deren Stelle nun der Drittlandsvertreter das Zulassungsverfahren durchlaufen?

Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, mit Ausnahme der in Nordirland ansässigen Unternehmen, sind Drittlandsunternehmen und unterliegen daher den Bedingungen von Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG der Kommission. Daher verlieren die nach dem Recht der Europäischen Union vergebenen Nummern und Zulassungen an die nun als Drittlandsbetriebe eingestuften Unternehmen ihre Gültigkeit. Entsprechend dem für Vertreter aus Drittländern geltenden Verfahren müssen diese das Genehmigungsverfahren nicht durchlaufen.

Stichwort Brexit: Besteht für Unternehmen, die eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich haben und bereits nach dem Recht der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 als Händler registriert sind diese Registrierung noch fort oder ist eine erneute Registrierung im Vereinigten Königreich erforderlich?

Nach derzeitigem Stand (05.12.2023) ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich, wenn das Unternehmen über eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich verfügt, da die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in die britischen Rechtsvorschriften umgesetzt wurde. Eine endgültige Bestätigung durch das Vereinigte Königreich steht noch aus.

Stichwort Brexit: Wird das Vereinigte Königreich weiterhin den Anforderungen der Europäischen Union an Höchstgehalten von unerwünschten Stoffen und Rückständen von Pestiziden in Futtermitteln nachkommen?

Im „EU-Austrittsgesetz“ (European Union Withdrawal Act) erklärt das Vereinigte Königreich, dass der gemeinschaftliche Besitzstand des Unionsrechts zu einem sogenannten "beibehaltenen Unionsrecht" wird, indem das am Austrittstag geltende Unionsrecht in das nationale Recht des Vereinigten Königreichs überführt wird. Das bedeutet für Regelungen zu Futtermitteln, dass seit dem 01.01.2021 die gleichen Regeln beibehalten werden und somit auch weiterhin dieselben Anforderungen gelten. Diese können jedoch jederzeit durch eigene Bestimmungen des Vereinigten Königreichs abgelöst werden.

Stichwort Brexit: Ist es möglich, bis zum 31.12.2020 in der Europäischen Union zugelassene Zusatzstoffe nach dem 01.01.2021 im Vereinigten Königreich in den Verkehr zu bringen?

In der Europäischen Union bis zum 31.12.2020 zugelassene Futtermittelzusatzstoffe können auch nach dem 31.12.2020 für den Zeitraum ihrer Zulassung im Vereinigten Königreich in den Verkehr gebracht werden.

Stichwort Brexit: Was gilt für die Markteinführung von Futtermittelzusatzstoffen in der Europäischen Union, deren Zulassung an einen Zulassungsinhaber gebunden ist (Stoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen und Zusatzstoffen bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt wurden sowie zootechnische Zusatzstoffe, Kokzidiostatika und Histomonostatika)?

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 darf im Fall von mit einem Zulassungsinhaber verbundenen Zusatzstoffen niemand außer dem Zulassungsinhaber, seinem bzw. seinen Rechtsnachfolger(n) oder einer schriftlich von ihm bevollmächtigten Person die Markteinführung des Erzeugnisses vornehmen. Der Name des Zulassungsinhabers ist in der Verordnung über die Erteilung der Zulassung dieser Zusatzstoffe enthalten, und er oder sein Vertreter müssen in der Europäischen Union ansässig sein. Demnach muss ein Antragsteller einer Zulassung seit dem 01.01.2021 in der Europäischen Union ansässig sein oder einen in der Europäischen Union ansässigen Vertreter benennen. Unter den Begriff Markteinführung fallen das erstmalige Inverkehrbringen eines Zusatzstoffes nach seiner Herstellung, die Einfuhr eines Zusatzstoffes oder, falls ein Zusatzstoff einem Futtermittel zugesetzt wird, ohne zuvor in Verkehr gebracht worden zu sein, das erstmalige Inverkehrbringen dieses Futtermittels.

Stichwort Brexit: Was ist bei der Zulassung von generischen Futtermittelzusatzstoffen (technologische, sensorische und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe), die nicht an einen bestimmten Zulassungsinhaber gebunden sind, zu beachten?

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 muss der Antragsteller einer Zulassung oder sein Vertreter in der Europäischen Union ansässig sein. Wurde die Zulassung noch nicht erteilt, muss der im Vereinigten Königreich ansässige Antragsteller in der Europäischen Union ansässig werden oder einen in der Europäischen Union ansässigen Vertreter benennen und der Kommission die entsprechenden Kontaktdaten mitteilen; Gleiches gilt für Anträge auf Verlängerung einer Zulassung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

Wurde der generische Futtermittelzusatzstoff bereits zugelassen, muss der ehemalige Antragsteller nicht in der Europäischen Union ansässig sein bzw. auch keinen Vertreter in der Europäischen Union benennen.

Stichwort Brexit: Wie wird das Vereinigte Königreich mit der Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen umgehen? Wird das Vereinigte Königreich weiterhin die Zulassung der Europäischen Union von Futtermittelzusatzstoffen derzeit als auch künftig anerkennen? Verlieren Futtermittelzusatzstoffe, die ihre Zulassung als Futtermittelzusatzstoff in der Europäischen Union verlieren, auch ihre Zulassung im Vereinigten Königreich?

Im „EU-Austrittsgesetz“ (European Union Withdrawal Act) erklärt das Vereinigte Königreich, dass der gemeinschaftliche Besitzstand des Unionsrechts - einschließlich der Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen - zu einem sogenannten „beibehaltenen Unionsrecht“ wird, indem das am Austrittstag geltende Unionsrecht in das nationale Recht des Vereinigten Königreichs überführt wird. Dementsprechend bleibt, was bereits genehmigt ist, weiterhin genehmigt.

Für neue Zulassungen hat das Vereinigte Königreich ein eigenes Zulassungsverfahren etabliert. Die Food Standards Agency nimmt neue Dossiers für Futtermittelzusatzstoffe zur Zulassung im Vereinigten Königreich sowie Dossiers für die Erneuerung der Zulassung (Artikel 14) gemäß der Verordnung (EG) Nr.1831/2003 für Futtermittelzusatzstoffe (d. h. mindestens ein Jahr vor ihrem Ablaufdatum) entgegen. Nähere Informationen zum Zulassungsverfahren sind unter folgendem Link abrufbar.

Weiterführende Informationen der Europäischen Kommission zu diesem Thema finden Sie außerdem unter folgendem Link.

Stichwort Brexit: Welche grundsätzlichen Anforderungen gelten für die Verbringung von Futtermitteln aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union?

Futtermittel, die aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht und dort in den Verkehr gebracht werden, müssen sicher sein. Dieser Grundsatz ist als Anforderung an die Futtermittelsicherheit in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Futtermittel gelten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als nicht sicher in Bezug auf den beabsichtigten Verwendungszweck, wenn davon auszugehen ist, dass sie die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen können oder bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind. Deshalb sorgen in den Mitgliedssaaten zahlreiche Verordnungen der Europäischen Union und Richtlinien der Europäischen Union für ein einheitliches Niveau zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren und Täuschungen.

Dementsprechend müssen Futtermittel nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Gemeinschaft als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen oder aber, soweit ein besonderes Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Ausfuhrland besteht, die darin enthaltenen Anforderungen erfüllen.

Weiterführende Informationen hier.

Stichwort Brexit: Wo finde ich weiterführende Informationen zur Verbringung von Futtermitteln aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union?

Auf der Website der Food Standard Agency unter diesem Link.

Stichwort Brexit: Welche futtermittelrechtlichen Vorschriften gelten für Futtermittel im Hinblick auf Nordirland?

Seit dem 01.01.2021 gilt das Protokoll zu Irland/Nordirland (Artikel 185 des Austrittsabkommens). Nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland gilt das Futtermittelrecht der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Nordirland wird behandelt, als ob es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union wäre.

Unter anderem bedeutet dies:

  • Futtermittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden, müssen in Bezug auf Zulassungsanforderungen, Kennzeichnung usw. dem Futtermittelrecht der Europäischen Union entsprechen
  • Futtermittel, die aus Nordirland in die Europäische Union verbracht werden, sind keine eingeführten Futtermittel
  • Bei Futtermitteln, die aus dem Vereinigten Königreich nach Nordirland verbracht werden, handelt es sich um eingeführte Futtermittel
  • der Zulassungsinhaber/Antragsteller kann in Nordirland ansässig sein

Weiterführende Informationen in der Mitteilung der Europäischen Kommission unter diesem Link.

Stichwort Brexit: Wo finde ich weiterführende Informationen zum Verbringen von Futtermitteln zwischen dem Vereinigten Königreich und Nordirland?

Auf der Website der Food Standard Agency unter diesem Link.

Stichwort Brexit: Welche Bedingungen gelten seitens der Europäischen Union für in Nordirland hergestellte Futtermittel, die durch das Vereinigte Königreich in das Gebiet der Europäischen Union gelangen? Welchen Bestimmungen sind diese Futtermittel durch das Vereinigte Königreich unterworfen?

Seit dem 01.01.2021 gilt das Protokoll zu Irland/Nordirland (Artikel 185 des Austrittsabkommens). Nach diesem Protokoll wird Nordirland behandelt, als ob es ein Mitgliedstaat wäre. Dies bedeutet, dass Futtermittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden in Bezug auf Zulassungsanforderungen, Kennzeichnung usw. dem Futtermittelrecht der Europäischen Union entsprechen müssen und Futtermittel, die aus Nordirland in die Europäische Union verbracht werden, keine eingeführten Futtermittel sind.

Der Weg von der Europäischen Union nach Nordirland (und umgekehrt) wird als die sogenannte "Landbrücke" bezeichnet. Auf der Seite der Europäischen Union gelten die amtlichen Kontrollen für Futtermittel tierischen Ursprungs gemäß Art. 37 der Verordnung 2019/2124. Grundsätzlich müssen bei der Wiedereinreise in die Europäische Union Dokumentenkontrollen durchgeführt werden.

Das Vereinigte Königreich hat seine Bestimmungen in einem "Border Operating Model" niedergelegt, in dem ein dreistufiges Kontrollsystem eingeführt wird. Weiterführende Informationen finden Sie dazu unter diesem Link.

Stichwort Brexit: Welche grundsätzlichen Anforderungen gelten für den Export von Futtermitteln aus der Europäische Union in das Vereinigte Königreich?

Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben aus der Gemeinschaft ausgeführte oder wieder ausgeführte Futtermittel, die in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nichts Anderes verlangen oder die Gesetze, Verordnungen, Normen, Verfahrensvorschriften und andere Rechts- und Verwaltungsverfahren, die im Einfuhrland in Kraft sind, nichts Anderes festlegen.

Andernfalls dürfen Futtermittel nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, ausgenommen nicht sichere Futtermittel, nur dann aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes dem ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Futtermittel in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden durften, und die näheren Umstände umfassend unterrichtet worden sind.

Weitere Informationen unter diesem Link.

Stichwort Brexit: Wo finde ich weiterführende Informationen zum Export von Futtermitteln aus der Europäische Union in das Vereinigte Königreich?

Auf der Website der Food Standard Agency unter diesem Link.

Stichwort Brexit: Was muss ich bei der Ein- und Ausfuhr von Tabakerzeugnissen beachten?

Für Fragen zur Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen über die Außengrenze der Europäischen Union ist grundsätzlich der Zoll zuständig. Für Tabakerzeugnisse informiert die Europäische Kommission auf ihrer Website.

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften überwachen die zuständigen Behörden der Länder – in der Regel die Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die Adressen sind auf der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu finden. Für Fragen zur Rechtslage im Vereinigten Königreich sind die dortigen Behörden Ansprechpartner.

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der Europäischen Union in Nordirland Anwendung finden sowie der „EU-Zollkodex“ angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs Teil des Binnenmarktes.

Stichwort Brexit: Was muss ich speziell im Hinblick auf tiergesundheitliche Änderungen beachten, wenn ich lebende Tiere oder Erzeugnisse von Tieren in das Vereinigte Königreich ausführen oder aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union verbringen möchte?

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt und der Zollunion hat im tiergesundheitlichen Bereich Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Eingang von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich

Das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union differenziert beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Transporten mit Herkunft aus Drittländern und solchen aus anderen Mitgliedstaaten. Nach dem Austritt aus dem Binnenmarkt und der Zollunion kommt dem Vereinigten Königreich auch im Tiergesundheitsrecht der Status eines Drittlandes zu; während der Übergangsphase galt das Regelwerk des Binnenmarktes.

Um den Eingang von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union weiterhin zu ermöglichen, hat das Vereinigte Königreich durch die Änderung verschiedener tierart- und produktspezifischer Unionsrechtsakte den Status eines sog. "gelisteten" Drittlandes erhalten (Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und Durchführungsverordnung (EU) 2021/405). Bei Sendungen aus dem Vereinigten Königreich in die Mitgliedstaaten sind somit die spezifischen tiergesundheitlichen Bedingungen der Europäischen Union einzuhalten und als Nachweis hierfür amtliche Veterinärbescheinigungen mitzuführen. Wie auch beim Eingang aus anderen Drittländern dürfen Tiere und tierische Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich nur noch über veterinärrechtlich zugelassene Grenzkontrollstellen in die Union verbracht werden. Die Sendungen sind diesen Kontrollstellen einen Tag vor Ankunft zu melden, um die Prüfung der amtlichen Begleitdokumente, der Nämlichkeit und der physischen Beschaffenheit zu ermöglichen. Diese Grenzkontrollen sind gebührenpflichtig.

Ausführliche Erläuterungen finden sich als "Notice to stakeholder" auf der Website der Europäischen Kommission (Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit).

Seit dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Dementsprechend benötigen britische Transportunternehmer, die Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) oder durch diese hindurch (Transit) transportieren wollen eine Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Diese Zulassung kann in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch einen Vertreter beantragt werden.

Eine Sonderregelung wurde für Nordirland vereinbart: Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt sowie der „EU-Zollkodex“ angewandt wird. Alle relevanten Binnenmarktregeln der Europäischen Union finden in Nordirland Anwendung, sofern nicht mit der Verordnung (EU) 2023/1231 sowie den darauf gestützten Durchführungsverordnungen anderweitige Vorschriften für den Eingang von bestimmten Lebensmitteln für den Einzelhandel aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt worden sind; inklusive Kennzeichnungsvorschriften. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten (Grenzkontrollstellen) der irischen Insel in Nordirland statt. Nordirland bleibt also in den Belangen des Warenverkehrs mit der Europäischen Union Teil des Binnenmarktes.

Export von Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft in das Vereinigte Königreich

In einem zeitlich abgestuften Verfahren treten, beginnend seit 01.01.2021, neue Regelungen für die Ausfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft in Kraft. Anforderungen u. a. bezüglich der Zertifizierung, der Voranmeldung, der Kontrolltätigkeit und Grenzkontrollstellen werden stufenweise seit 01.01.2021 implementiert. Das Department for Environment Food & Rural Affairs (DEFRA) hat die Europäische Kommission am 28.08.2023 darüber informiert, dass es hinsichtlich der weiteren Implementierungsschritte des sogenannten „Border Target Operating Model“ (BTOM) eine leichte Verschiebung im Zeitplan geben wird:

Neue Phasen der Umsetzung des „Border Target Operating Models“ (BTOM)
31.01.2024Einführung von Veterinärbescheinigungen, sowie Pflanzengesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr ins Vereinigte Königreich (VK) von tierischen Produkten, Pflanzen und Pflanzenprodukten aus der Europäischen Union und EFTA Staaten. (Produkte mittleres Risiko)
30.04.2024Einführung von Dokumentationskontrollen, Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen an der Grenze für Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mitgliedsländer der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) von tierischen Produkten, Pflanzen und Pflanzenprodukten (Produkte mittleres Risiko)
31.10.2024

Sicherheitserklärungen für Ausfuhren aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich treten in Kraft.

Außerdem Einführung von reduzierten Datensätzen für Einfuhren und Verwendung der Plattform für handelsbezogene Daten des Vereinigten Königreichs (UK Single Trade Window)

Einführung von Dokumentenkontrollen und risikobasierten Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen für tierische Produkte, Pflanzen und Pflanzenprodukte (Produkte mittleres Risiko), sowie für Lebensmittel und Futtermittel nicht - tierischen Ursprungs (Produkte hohes Risiko) aus der Europäischen Union an der Westküste des Vereinigten Königreichs

Ausführungen und Erläuterungen zu den Bedingungen hat das Vereinigte Königreich in einem Dokument zusammengefasst, welches fortlaufend aktualisiert wird ("The Border with the European Union: Importing and Exporting Goods"/"Border Operating Model"). Zudem hat das Vereinigte Königreich Informationen zu den Ausfuhrbedingungen für spezielle Produktkategorien zusammengestellt und veröffentlicht, beispielsweise für zusammengesetzte Produkte.

Anfang April 2024 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Gebührensätze für die anstehenden Kontrollen von Einfuhren aus der Europäischen Union im Rahmen des Border Target Operating Model (BTOM) veröffentlicht. Die Benutzungsgebühr wird am 30.4. 2024 für die gewerbliche Verbringung von tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen durch den Hafen von Dover und den Eurotunnel eingeführt. Nähere Informationen finden Sie hier.

Das Vereinigte Königreich hat Modell-Veterinärzertifikate für den Export von Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich veröffentlicht. Die Modell-Veterinärzertifikate des Vereinigten Königreichs orientieren sich grundsätzlich an den Bestimmungen der Zertifikate, welche jeweils Stand Ende 2020 für den Import in die Europäische Union galten. Für die veröffentlichten Modell-Veterinärzertifikate des Vereinigten Königreichs sind weitere Änderungen und Anpassungen möglich. Bitte informieren Sie sich auch kurzfristig über geänderte Vorgaben des Vereinigten Königreichs.

Die Zertifikate müssen ausgedruckt werden und in der Papierversion die Sendung begleiten.

Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht eine Zertifizierungspflicht insbesondere für folgende Kategorien: Lebende Tiere, genetisches Material und tierische Erzeugnisse, die tierseuchenrechtlichen Restriktionen unterliegen und bereits innerhalb der Europäischen Union einer zusätzlichen, tiergesundheitlichen Zertifizierung bedürfen ("products of animal origin, which are subject to safeguard measures").

Die Europäische Kommission hat die final zwischen Europäischer Union und dem Vereinigten Königreich abgestimmten Veterinärzertifikate zur Erleichterung der Abfertigung der Sendungen in den Mitgliedstaaten in TRACES ("TRAde Control and Expert System") – vorerst nur in der Englischsprachigen Version – zur Verfügung gestellt. Es wird dringend empfohlen, auch die entsprechenden Informationen in TRACES vor Versendung zu berücksichtigen. Eine elektronische Übermittlung ist hier ebenfalls nicht vorgesehen, die für die Abfertigung erforderlichen Zertifikate können nur ausgedruckt in der Papierversion Anwendung finden.

Die Europäische Kommission hat mit der Übersetzung von in TRACES eingestellten „EU–Vereinigtes-Königreich-Veterinärzertifikate“ begonnen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass es grundsätzlich in der Verantwortung der Unternehmen liegt, eine Übersetzung der Modell-Veterinärzertifikate sowie gegebenenfalls weiterer notwendiger Dokumente zu veranlassen und dem Zertifizierungsbefugten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Dabei kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen auch die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten bzw. ermächtigten Übersetzer verlangen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt zur Unterstützung der Wirtschaft ausschließlich die Übersetzungen für einige ausgewählte Modell-Veterinärzertifikate des Vereinigten Königreichs für den Export von Lebendtieren und genetischem Material zur Verfügung. Informationen hierzu liegen bei den entsprechenden Wirtschaftsverbänden sowie der für Ihr Unternehmen zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde vor.

Für Transportunternehmer, die Tiere in das Vereinigte Königreich oder durch dieses hindurch (Transit) transportieren wollen, gilt seit dem 01.01.2021 eine Zulassungspflicht für Transportfahrzeuge bei einer britischen Behörde. Eine Übergangsregelung bezüglich der weiteren Gültigkeit von Fahrzeugzulassungen der Europäischen Union und Befähigungsnachweisen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich besteht nicht.

Dementsprechend bestehen seit dem 01.01.2021 die auf der Website der Britischen Regierung genannten Anforderungen (siehe „Documents to transport live animals from EU to GB“).

Aufgrund zahlreicher Anfragen hat das Vereinigte Königreich einen FAQ-Katalog zu den Anforderungen an den Transport lebender Tiere aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich zusammengestellt (siehe Anlage 1). Weitere FAQs zu vorgenannten Anforderungen werden auf der Homepage des Departments of Agriculture, Environment and Rural Affairs beantwortet.

Stichwort Brexit: Was muss ich bei der Mitnahme von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen beim Reisen beachten?

Auch für die nichtkommerzielle Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Reisende im Gepäck mitführen, gelten harmonisierte Vorschriften, um die Einschleppung von Tierseuchen in die Europäische Union zu verhindern. Dem Vereinigten Königreich kommt als Drittland kein besonderer Status zu wie beispielsweise Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz (Änderungen durch Handelsabkommen sind jedoch möglich). Ein grundsätzliches Verbot gilt für Milch und Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Käse und Käseerzeugnisse. Ausnahmen bestehen für die Verbringung bestimmter Erzeugnisse wie Säuglingsmilchpulver, Spezialnahrung und Fisch, wobei die zulässigen Höchstmengen zu beachten sind.

Reisende aus dem Vereinigten Königreich mit Ziel in der Europäischen Union unterliegen auch den Anforderungen für Pflanzen und Pflanzenprodukte gemäß der DfgVO 2019/2072. Das bedeutet, dass Pflanzen und Pflanzenprodukte auch von Reisenden nur mit Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden dürfen. Ausnahmen für Kleinmengen gibt es nicht. Nur Früchte von Ananas, Banane, Durian, Feige und Kokosnuss sind ohne Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt. Hinweise der Europäische Kommission hierzu finden Sie hier. Zudem finden Sie weitergehende Informationen auf der Homepage des Julius Kühn-Institutes.

Weitere Informationen finden sich unter diesem Link.

Sonderregelungen für Nordirland wurden auch mit der Verordnung (EU) 2023/1231 hinsichtlich des Eingangs von bestimmten pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (z.B. Lebensmittel für den Einzelhandel) nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs, die für den nordirischen Markt bestimmt sind, festgelegt, die bei der Mitnahme dieser Erzeugnisse beim Reisen zu beachten sind.

Stichwort Brexit: Was muss ich bei der Reise mit Heimtieren beachten?

Die Regelungen im Kontext der „Heimtier-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013), die das grenzüberschreitende Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in Bezug auf den Schutz vor der Tollwut regeln, wurden an die zu erwartende neue Situation angepasst, indem das Vereinigte Königreich auf dessen Antrag der Status eines Drittlandes im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung zuerkannt wurde. Dies bedeutet, dass Tierhalter aus dem Vereinigten Königreich bei ihrer Einreise in die Europäische Union für ihre Heimtiere ein amtliches Gesundheitszeugnis mit Nachweis einer gültigen Schutzimpfung gegen die Tollwut mitführen und zugelassene Eingangsstellen nutzen müssen. Ein Heimtierausweis nach dem Muster des für Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verwendenden Heimtierausweises, der noch zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union ausgestellt wurde, reicht somit nicht mehr als Begleitdokument aus. Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Teil des Heimtierpasssystems der Europäischen Union. Das Tier muss zudem über einen Mikrochip verfügen.

Von dieser neuen Regelung ist Nordirland ausgenommen, da auch in diesem Bereich das Nordirland-Protokoll Anwendung findet. Tierhalter aus Nordirland müssen also beim Grenzübergang die Bedingungen für Reisen innerhalb der Europäischen Union erfüllen. Die in Nordirland verwendeten Ausweismuster sollen in Kürze ein eigenes Layout erhalten, um sie von den im restlichen Vereinigten Königreich ausgestellten Exemplaren unterscheiden zu können.

Weitere Informationen zur Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union finden sich unter auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und auf der Website der Europäischen Kommission.

Das Vereinigte Königreich hat seinerseits Informationen zur Einreise mit Heimtieren unter folgendem Link veröffentlicht.

Nach derzeitigem Stand (05.12.2023) plant das Vereinigte Königreich seinerseits keine Änderungen der Einreisebedingungen und akzeptiert weiterhin einen in der Europäischen Union ausgestellten Heimtierausweis.

Stichwort Brexit: Welche Auswirkungen ergeben sich mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs für die Fischereiwirtschaft? Bleiben die bisherigen Quoten der Mitgliedstaaten erhalten und können diese Quoten in britischen Gewässern gefischt werden?

Im Bereich der Fischerei sieht das Handels-und-Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich eine Übergangszeit vor (01.01.2021-30.06.2026), in der der gegenseitige Zugang zu den Gewässern gewährleistet ist. Ferner führt das Abkommen schrittweise Änderungen in den Quotenanteilen für mit dem Vereinigten Königreich gemeinsam bewirtschaftete Bestände ein. Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TAC) werden in jährlichen Verhandlungen festgelegt und entsprechend den geltenden Quotenanteilen zwischen den beiden Parteien aufgeteilt.

Stichwort Brexit: Welche Vorschriften finden auf Fischereiaktivitäten in britischen Gewässern Anwendung?

Seit dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich ein unabhängiger Küstenstaat. Deshalb richten sich Fischereiaktivitäten der Europäischen Union in britischen Gewässern grundsätzlich nach den relevanten britischen Bestimmungen (u. a. Fisheries Act 2020 und nachgeordnete Vorgaben) sowie nach den Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt 2 der sogenannten Außenflottenverordnung ((EU) Nr. 2017/2403).

Stichwort Brexit: Bleiben die britischen Quoten in Gewässern der Europäischen Union bestehen?

Die im Handels-und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich festgelegten und sich schrittweise im Rahmen der Übergangszeit (01.01.2021-30.06.2026) ändernden Quotenanteile für die gemeinsam bewirtschafteten Bestände, legen auch die Quotenanteile für das Vereinigte Königreich fest. Da der gegenseitige Zugang im Rahmen des Abkommens gewährt wird, besteht auch Zugang britischer Fahrzeuge zu Gewässern der Europäischen Union.

Stichwort Brexit: Bleiben Quotentausche mit dem Vereinigten Königreich möglich?

Zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ist ein permanenter Quotentauschmechanismus vereinbart worden, der Quotentausche zwischen der Europäischen Union bzw. einzelnen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich ermöglicht.

Stichwort Brexit: Kann weiterhin in britischen Häfen angelandet werden?

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union besteht für Fahrzeuge der Europäischen Union kein automatisches Recht mehr, in britischen Häfen anzulanden, außer in Notlagen oder bei unerwarteten Ereignissen.

Die Möglichkeit der Anlandung in britischen Häfen richtet sich seit dem 01.01.2021 ausschließlich nach britischem Recht. Grundsätzlich müssen Anlandungen von Fahrzeuge der Europäischen Union in durch die NEAFC (North East Atlantic Fisheries Commission) festgelegten Häfen erfolgen. Zudem sind bestimmte Formulare auszufüllen (u.a. Voranlandungserklärung/“pre-landing declaration“).

Im NEAFC-Regelungsbereich fischende Fahrzeuge der Europäischen Union, die im Vereinigten Königreich anlanden, müssen die „Port State Control 1 form“ vor Anlandung ausfüllen.

Die Möglichkeit der Anlandung britischer Schiffe in Häfen der Europäischen Union richtet sich nach den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. D. h. solche Anlandungen dürfen nur noch in festgelegten Häfen stattfinden, müssen vorher angemeldet werden und bedürfen der Zustimmung des Hafenstaates der Europäischen Union.

Stichwort Brexit: Welche Auswirkungen hat das Abkommen der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich für die Importe von Fisch/Fischereierzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich in die Bundesrepublik Deutschland?

Informationen zu zollrechtlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und zu Zollformalitäten (wie etwa Zollanmeldungen oder zollrechtlichen Bewilligungen) finden Sie auf der Website des Zolls.

Seit dem 01.01.2021 gelten die Bestimmungen der sogenannten IUU-Verordnung ((EG) Nr. 1005/2008), wonach alle Einfuhren aus Drittländern mit einer Fangbescheinigung versehen sein müssen, die durch die britischen Behörden validiert sein muss. Mit der Fangbescheinigung wird bescheinigt, dass diese Fänge mit den geltenden Rechtsvorschriften und internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang stehen. Darüber hinaus müssen in bestimmten Fällen auch weitere Dokumente vorgelegt werden. Die Vorgaben ergeben sich insgesamt aus der IUU-Verordnung, so dass für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich die gleichen Anforderungen gelten wie für die Einfuhr aus anderen Drittländern.

Stichwort Brexit: Welche Auswirkungen hat das Abkommen der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich auf den Export von Fisch/Fischereierzeugnissen aus der Bundesrepublik Deutschland in das Vereinigte Königreich?

Das Vereinigte Königreich hat eine Verordnung veröffentlicht, die die EU-IUU-Verordnung inhaltlich spiegelt. Das hat zur Folge, dass seit dem 01.01.2021 auch Exporte aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich einer validierten Fangbescheinigung sowie gegebenenfalls weiterer Dokumente bedürfen, um in das Vereinigte Königreich eingeführt werden zu können. Sowohl für die Ausstellung der validierten Fangbescheinigung als auch für die Bestätigung der Verarbeitungsdokumente nach Artikel 14 Absatz 1 der IUU-Verordnung des Vereinigten Königreichs war bis zum 31.07.2021 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig.

Seit dem 01.08.2021 übernehmen die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer die Bestätigung der Verarbeitungsdokumente und der Lagerdokumente.

Stichwort Brexit: Wo finde ich weiterführende Informationen zum Thema Brexit?

Weiterführende Informationen zum Thema Brexit finden Sie auf folgenden Websites:

  1. Auf der Website der Europäischen Kommission finden Sie eine Zusammenstellung von Informationen zu den Beziehungen der Europäischen Union zum Vereinigten Königreich.
  2. Auf der Website der Bundesregierung, der Website des Auswärtigen Amtes und der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie eine Zusammenstellung an Informationen über den Brexit, sowie weiterführende Links zu diesem Thema.
  3. Auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich wurden für deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger FAQs insbesondere bezüglich Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich, sowie Staatsangehörigkeitsfragen im Kontext des Brexit erstellt.
  4. Informationen für Unternehmen finden Sie unter:
    - Germany Trade and Invest
    - Deutsch-Britische Industrie und Handelskammer
    - Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
    - Informationen des Vereinigten Königreichs zum Brexit

Erschienen am im Format FAQ-Liste

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