Fragen und Antworten zu Extremwetter

Extreme Wetterlagen wie starke Trockenheit (Dürre), Überschwemmungen, Starkregen, Spätfrost, Sturm oder Hagel können der deutschen Land- und Forstwirtschaft innerhalb kurzer Zeit erheblichen und langanhaltenden Schaden zufügen. Naturkatastrophen und extreme Wetterlagen gibt es seit Menschengedenken. Deutschland ist in dieser Hinsicht ein vergleichsweise sicheres Land. Im Zuge des Klimawandels aber nehmen Extremwetterrisiken auch in Deutschland zu.

Hier finden Sie Fragen und Antworten dazu, welche Zuständigkeiten und Maßnahmen es zur Schadensregulierung und Prävention gibt.

Wann spricht man von Naturkatastrophen und wer ist für Hilfen zuständig?

Während zum Beispiel Überschwemmungen und Orkane als Naturkatastrophen gelten, gehören starke Trockenheit (Dürre), Frost und Starkregen zu den "Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen". Für Hilfen nach solchen außergewöhnlichen Naturereignissen sind nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern die Länder zuständig.

Lediglich wenn das Schadensereignis von der Bundesregierung als "Ereignis von nationalem Ausmaß" eingestuft wird, kann der Bund finanzielle Hilfe für Forst- und Landwirtschaft leisten. Dazu müssen die Gesamtumstände bewertet werden.

Die Bundesregierung hatte aufgrund der Hochwasserereignisse im Juli 2021 und der Schadensmeldungen der betroffenen Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen das extreme Hochwasser 2021 als außergewöhnliches Witterungsereignis nationalen Ausmaßes eingestuft. Das Schadensausmaß im Bereich Land- und Forstwirtschaft, Weinbau und Aquakultur wurde auf 380 Millionen Euro geschätzt.

Um den Kraftakt des Wiederaufbaus in den verwüsteten Regionen zu stemmen, beschlossen Bund und Länder am 10. August 2021 die Einrichtung eines nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“. Um in der Notlage möglichst schnell zu helfen, wurden zudem kurzfristige Maßnahmen auf den Weg gebracht, bspw. das  Liquiditätshilfsprogramm der Landwirtschaftlichen Rentenbank, die Freigabe von ökologischen Vorrangflächen zur Futternutzung, die Möglichkeit für eine vereinfachte Schadensmeldungen im Zusammenhang mit Agrarfördermaßnahmen bis hin zu schnellen Fluggenehmigungen, damit die notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen in den Ahr-Weinbergen rechtzeitig durchgeführt werden konnten sowie Ausnahmen von Kennzeichnungsregeln, um die Vermarktung von geretteten Flutweinen zu ermöglichen.

Bericht zur Hochwasserkatastrophe 2021

Extremwetter: Was sind die Voraussetzungen für Hilfen in der Land- und Forstwirtschaft?

Die Länder und ausnahmsweise der Bund (siehe oben) können auf Grundlage einer nationalen Rahmenrichtlinie bei Naturkatastrophen oder diesen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen in der Land- und Forstwirtschaft finanzielle Hilfen leisten. Das BMEL hat die Rahmenrichtlinie bei der Europäischen Kommission genehmigen lassen, um Hilfen in akuten Fällen zu ermöglichen. Die Hilfen können in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen geleistet werden.

Voraussetzung für die Gewährung von Hilfen ist, dass die zuständigen obersten Landesbehörden oder bei gemeinsamen Bund-Länder-Hilfen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden das Ereignis als Naturkatastrophe oder als einer Naturkatastrophe gleichzusetzendes widriges Witterungsverhältnis einstufen.

Hilfen zum Ausgleich von Schäden, die in der Landwirtschaft durch Naturkatastrophen gleichzusetzender widrige Witterungsverhältnisse wie Dürre verursacht wurden, können nur gewährt werden, wenn mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Unternehmens zerstört wurden.

Voraussetzung für Hilfen bei Dürre in der Forstwirtschaft ist, dass mindestens 20 Prozent des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens zerstört wurden. Die Hilfen richten sich in der Forstwirtschaft nach den Wiederherstellungskosten. Es gelten ansonsten dieselben Bedingungen wie in der Landwirtschaft.

Extremwetter: Welche Instrumente und Maßnahmen zum Risikomanagement und zur Prävention gibt es?

Dass die Land- und Forstwirtschaft sich an wechselnde Wetter- und Klimabedingungen anpassen sollte, ist kein neues Phänomen. Der Umgang mit produktions- und marktbedingten Risiken ist Aufgabe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens. Es kann dabei auf vielfältige Instrumente und Maßnahmen zurückgreifen, die Bestandteil einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft sind. Auch die vor- und nachgelagerten Bereiche sind gefordert, entsprechende Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten, die den Landwirtinnen und Landwirten helfen, besser mit den Risiken umzugehen. Zu nennen sind beispielsweise:

  • Angepasste Produktionsweise: Im Rahmen der guten fachlichen Praxis gibt es viele Möglichkeiten, bestimmten Wetterereignissen und -extremen mit z.B. Fruchtfolgegestaltung, Bodenbedeckung über Winter, Art der Bodenbearbeitung oder dem Anbau von Zwischenfrüchten zu begegnen. Bei der Sortenwahl sind Sorten zu wählen, die besser an die veränderten Bedingungen angepasst sind. Die Züchtung ist gefordert, dafür entsprechende Sorten bereitzustellen. Zur Schadensreduzierung können auch Beregnung bei Trockenheit, die Frostschutzberegnung und Hagelschutznetze als bewährte Techniken beitragen.
  • Diversifizierung: Ertragsschwankungen, Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Preiseinbrüche treten in den seltensten Fällen in allen Produktionsrichtungen gleichzeitig auf. Betriebe mit mehreren wirtschaftlichen Standbeinen haben dadurch einen internen Risikoausgleich. Der Trend in der Landwirtschaft geht zu größeren und spezialisierten Betrieben mit wenigen oder gar nur einem Produktionszweig. Dies ist meistens betriebswirtschaftlichen Zwängen geschuldet, um Kosten zu sparen und bessere Absatzmöglichkeiten für die Produkte im Verkauf zu erzielen. Der Nachteil ist eine größere Krisenanfälligkeit der Betriebe bei Preis- oder Ertragsschwankungen. Gleiches gilt auch für den Anbau der Ackerkulturen. Eine Anbaudiversifizierung bis hin zum Anbau neuer Kulturpflanzen kann auch dazu beitragen, den Betrieb weniger krisenanfällig zu machen. Zudem bringt dies Vorteile für die Biodiversität.
  • Bildung von Rücklagen: Die Bildung von Rücklagen ist ein bewährtes Instrument der Risikovorsorge. Sie setzt voraus, dass die Betriebe in guten Jahren in der Lage sind, entsprechende Rücklagen zu bilden.
  • Umbau der Wälder: durch die Anpassung der Wälder an die Folgen des Klimawandels (z. B. eine Erhöhung der Baumartendiversität, eine rechtzeitige Vorausverjüngung von älteren Beständen, Maßnahmen des Wasserrückhaltes in der Fläche, Erhöhung der Strukturvielfalt) kann das Risiko einer Schädigung durch Extremwetterereignisse reduziert werden.

Wogegen können sich Landwirtinnen und Landwirte versichern?

Versicherungen sind ein bewährtes privatwirtschaftliches Instrument zur Absicherung bestimmter Risiken. Versicherungen dienen der Liquiditäts- und Existenzsicherung der Betriebe beim Auftreten bestimmter Schadereignisse. Der deutschen Landwirtschaft steht ein breites Angebot von Versicherungen zur Verfügung, aber nicht für alle Risiken, Kulturen bzw. Tierarten und nicht in jedem Fall zu wirtschaftlich tragfähigen Kosten. Der Versicherungsmarkt ist dynamisch, die Versicherungswirtschaft reagiert auf Veränderungen bei den Risiken und der Nachfrage seitens der Landwirte mit der Entwicklung neuer Angebote, wie z.B. der Entwicklung von Dürreindexversicherungen.

Grundsätzlich lassen sich bei Ackerkulturen in Deutschland Einzelgefahren wie Hagel, Starkregen, Sturm, Frost und Trockenheit allein oder in Kombination von verschiedenen Gefahren (Mehrgefahrenversicherung) versichern. Keine marktgängigen Versicherungen gibt es bisher gegen Hochwasser. Im Bereich der Versicherungen gegen Trockenschäden ist die Versicherungsdichte nicht zuletzt aufgrund der vergleichsweise hohen Versicherungsprämien bislang eher gering. Im Obst-, Gemüse- und Weinbau sind bestimmte Risiken nicht immer oder nur unter Inkaufnahme sehr hoher Versicherungsprämien versicherbar. Aus diesem Grund fördern einige Bundesländer, im Rahmen von Programmen (zum Teil nur mit reinen Landesmitteln, teilweise auch mit EU-Mitteln finanziert) den Abschluss von Versicherungen, indem Zuwendungen zu Versicherungsprämien gewährt werden.

Welche staatlichen Instrumente zur Unterstützung des Risikomanagements gibt es?

Landwirtschaftliche Unternehmer sind zunächst selbst gefordert, für ihren Betrieb ein individuelles Risikomanagement zu entwickeln und umzusetzen. Darüber hinaus wird aber erwartet, dass der Staat in besonderen Situationen, die den Einzelbetrieb überfordern würden, helfend zur Seite steht. Mit den Direktzahlungen, den Marktmaßnahmen und im Falle von außergewöhnlichen Marktkrisen den speziellen Krisenmaßnahmen bietet die 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bereits heute ein Sicherheitsnetz. Für besondere witterungsbedingte Situationen besteht zudem die Möglichkeit, staatliche Ad-hoc-Hilfen zu leisten. Darüber hinaus gibt es verschiedene steuerrechtliche Regelungen und die Förderung investiver Maßnahmen zur Prävention sowie verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität der landwirtschaftlichen Betriebe.

Für die Dreijahreszeiträume 2014 - 2016, 2017 - 2019 und 2020 - 2022 konnten Land- und Forstwirte bei ihrem Finanzamt die Tarifermäßigung beantragen. Es ist geplant, die Tarifermäßigung um zwei weitere Dreijahreszeiträume bis 2028 zu verlängern. Die Tarifermäßigung kann bei stark schwankenden Gewinnen zu einer Steuerermäßigung führen, indem gute mit schlechten Jahren ausgeglichen werden und die nachteilige Wirkung der Progression abgemildert wird. Konkret wird bei der Tarifermäßigung die Summe der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuerbelastung eines Dreijahreszeitraums mit der Summe einer fiktiven Steuerbelastung verglichen, die sich ergeben hätte, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in jedem der drei Jahre gleich hoch gewesen wären. Ist beispielsweise die tarifliche Einkommensteuer aus den Veranlagungszeiträumen 2020 bis 2022 höher als die Einkommensteuer aus der Vergleichsrechnung, würde das Finanzamt die tarifliche Steuer des Veranlagungszeitraums 2022 senken.

Außerdem gilt seit dem 1.1.2020 für das Risiko Dürre - wie bei den anderen Wetterrisiken (z.B. Hagelschlag, Sturm, Starkregen, Starkforst) - auch der ermäßigte Versicherungssatz von 0,3 Promille der Versicherungssumme statt – wie bisher – 19 Prozent des Versicherungsentgelts. Damit wird ein Beitrag geleistet, Versicherungen gegen Dürre attraktiver zu machen.

Wie unterstützt das BMEL die Landwirtschaft bei der Klimaanpassung?

Maßnahmen zur Klimaanpassung hat das BMEL im Rahmen der Agenda zur Anpassung von Land- und Forstwirtschaft sowie von Fischerei und Aquakultur an den Klimawandel mit den Ländern abgestimmt. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe begleitet.

Gute Anpassungsmöglichkeiten liegen u. a. im Bereich des Ackerbaus. Daher ist die Klimaanpassung fester Bestandteil der Ackerbaustrategie. Das BMEL fördert die Anpassung der Pflanzenproduktion an die Folgen des Klimawandels u.a. über Forschungs- und Wissenstransferprojekte im Rahmen der Innovationsförderung und der Ackerbaustrategie. Diese sollen die Resilienz des Pflanzenbaus unter veränderten klimatischen Bedingungen stärken und dabei unterstützend eine hohe Ertragsbildung, -qualität und -stabilität gewährleisten.

Wichtig für eine standort- und klimaangepasste Bewirtschaftung ist darüber hinaus, das Bodenleben zu schützen und zu fördern, die Bodenstruktur zu verbessern sowie Humus aufzubauen und damit u.a. die Wasserspeicherfähigkeit des Bodens zu erhöhen. Das BMEL fördert u.a. das Modell- und Demonstrationsvorhaben "HumusKlimaNetz". Dieses Projekt dient dazu, innovative, langfristig wirkende Maßnahmen zum Humuserhalt und Humusaufbau zu etablieren und durch die Speicherung von Kohlenstoff einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Durch die Erhöhung der Wasserspeicherfähigkeit der Böden wird damit auch zur Klimaanpassung beigetragen. Das Netzwerk umfasst 150 konventionell und ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Praxisbetriebe. Eine weitere wesentliche Aufgabe bei der Anpassung an die Klimakrise liegt im nachhaltigen Wassermanagement, u.a. durch Rückhaltung von Niederschlagswasser in der Agrarlandschaft, eine effiziente Bewässerung oder eine standortangepasste Bodenbearbeitung. Bund und Länder fördern relevante Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) durch eine gemeinsame Finanzierung. Weiterhin hat die Bundesregierung am 15. März 2023 die nationale Wasserstrategie beschlossen. Diese enthält ein Bündel von insgesamt rund 80 Maßnahmen, damit auch in Zukunft ausreichend Wasser in guter Qualität in Deutschland vorhanden ist.

Die Wiedervernässung von Moorböden ist nicht nur eine Klimaschutzmaßnahme, sie dient auch der Anpassung. Denn durch die Wiedervernässung wird die Wasserrückhaltung einer Landschaft erhalten bzw. verbessert. Dies ist grade bei Extremwetterereignissen (Dürre und Starkregen) von entscheidender Bedeutung. Mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) der Bundesregierung soll u.a. der Moorbodenschutz vorangebracht werden.

Die Anpassung von Wäldern an den Klimawandel fördert die Bundesregierung zum einen gemeinsam mit den Ländern über die GAK. Über die GAK-Maßnahmen „Waldumbau“ und „Wiederbewaldung“ werden Waldbesitzer dabei unterstützt, ihre Wälder klimaresilient zu entwickeln bzw. wiederherzustellen. Im Bundeshaushalt 2024 sind hierfür 125 Millionen Euro aus den Mitteln des ANK eingeplant. Insbesondere fördert der Bund mit dem von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) umgesetzten Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ die Entwicklung bestehender Wälder hin zu mehr Klimaresilienz. Weitere Details finden sich hier: www.klimaanpassung-wald.de.

Extremwetter: Wer ist für mögliche Hilfsmaßnahmen im Bereich der Teichwirtschaft zuständig und was sind die Voraussetzungen?

Die Aquakultur fällt nach dem Grundgesetz in die Zuständigkeit der Länder. Sie sind daher auch für staatliche Hilfsmaßnahmen zuständig. Das BMEL hat in der „Rahmenrichtlinie zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen“ (im folgenden „Rahmenrichtlinie“) für den Fischerei- und Aquakultursektor den Ländern die Möglichkeit geschaffen, schnelle Hilfsmaßnahmen zu erlassen. Nur die Länder können auf dieser Basis Ausgleich für Schäden gewähren. Der Bund selbst übernimmt keine staatlichen Hilfsmaßnahmen, da die Rahmenrichtlinie dies nicht vorsieht.

Die Rahmenrichtlinie soll Hilfen in akuten Schadensfällen zeitnah ermöglichen. Sie dient sowohl der Bewältigung von regionalen als auch von nationalen Schadensereignissen. Auf dieser Grundlage können die Länder bei Bedarf in eigener Zuständigkeit Zuwendungen festsetzen.

Staatliche Zuwendungen entsprechend der Rahmenrichtlinie können durch die zuständigen Länder insbesondere zum Ausgleich von Schäden des Fischerei- und Aquakultursektors gewährt werden, die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind. Die Rahmenrichtlinie (Punkt 2.2) definiert unter anderem über einen längeren Zeitraum bestehende außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen als widriges Witterungsverhältnis. Die Einstufung als ein solches muss durch die zuständige oberste Landesbehörde erfolgen.

Wie sehen die Eckpunkte für die gemeinsamen Bund-Länder-Hilfen zum Ausgleich von Schäden aufgrund des Hochwassers 2021 aus?

Auf Basis der erfolgten Einstufung des extremen Hochwassers 2021 als außergewöhnliches Witterungsereignis nationalen Ausmaßes hat sich die Bundesregierung mit den betroffenen Ländern auf Eckpunkte für Aufbauhilfeprogramme der Länder zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Land- und Forstwirtschaft und der Aquakultur und Binnenfischerei sowie zum Schadensausgleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden geeinigt.

Gefördert werden:

  • Schäden in der Land- und Forstwirtschaft sowie in der Aquakultur und Binnenfischerei und
  • Schäden in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden.

Zuwendungsempfänger können sein:

  • Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, sofern sie Eigentümer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte, Besitzer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Sonderkulturflächen sind;
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern sie Eigentümer, oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte, Besitzer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Sonderkulturflächen sind.

Hierzu gehören auch die Aquakultur, Binnenfischerei, Imkerei und Wanderschäferei, Sonderkulturbetriebe, insbesondere Weinbaubetriebe, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

Gesamtschaden:

Der Gesamtschaden ergibt sich aus der Summe der Einkommensminderungen, der Schäden an Wirtschaftsgütern und Wiederherstellungskosten. Die Berechnung des Schadens erfolgt auf der Ebene des/der Antragstellenden.

Antragstellung und Bewilligung

Die Antragstellung ist in den Ländern Bayern und Sachsen für den Bereich Land- und Forstwirtschaft abgeschlossen. Derzeit läuft hier noch die Auszahlung der Mittel. Die Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben die Frist für die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Die Auszahlung der Mittel muss bis 30. Juni 2025 erfolgen, denn nach EU-Beihilferecht muss die Auszahlung der Mittel bis spätestens vier Jahre nach Eintritt des Schadereignisses erfolgen. Die Landesregierungen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz stehen gemeinsam mit der Bundesregierung im Kontakt mit der Europäischen Kommission, um ggf. eine weitere Verlängerung der Fristen für die Antragstellung und Auszahlung der Mittel zu ermöglichen.

Die Fondsmittel werden dem jeweiligen Bundesland zur Verfügung gestellt. Das Land vereinnahmt die Mittel und wendet bei der Mittelvergabe an Dritte sein Haushaltsrecht an. Einzelheiten der Durchführung regeln die Länder.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen im Jahr 2021 finden Sie hier.

Hochwasser 2021: Welche Unterstützung erhalten Land- und Forstwirtschaft wegen des Hochwassers 2021?

Das BMEL hat schnell reagiert und gemeinsam mit den Ländern zielgenaue Hilfsmaßnahmen für betroffene Landwirte und Landwirtinnen sowie Waldbesitzende auf den Weg gebracht.

Der Bund hat unmittelbar nach dem Schadensereignis am 21. Juli 2021 beschlossen, sich hälftig in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro an den Soforthilfeprogrammen der Länder zu beteiligen. Zusätzlich hat der Bund zur mittel- und langfristigen Unterstützung beim Wiederaufbau ein Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ mit einem Gesamtvolumen von bis zu 30 Milliarden Euro errichtet (Artikel 1, Paragraph 4 des Aufbauhilfegesetzes 2021 (AufbhG 2021)). Davon sind 2 Milliarden Euro für die Wiederherstellung der Bundesinfrastruktur vorgesehen (Paragraph 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (AufbhV 2021)).

Die AufbhV 2021 enthält den Schlüssel zur Verteilung der bereit gestellten Mittel auf die betroffenen Länder sowie die Einzelheiten zur Durchführung des Gesetzes, insbesondere einheitliche Grundsätze zur Ermittlung der Gesamtschäden, zur Förderung sowie Maßgaben zur Mittelverwendung.

Für die Förderfähigkeit der Maßnahmen (Ausnahme für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes) wurde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und betroffenen Ländern abgeschlossen.

Im Allgemeinen Teil der Verwaltungsvereinbarung sind die Mittelverwaltung und die Modalitäten der Antragsstellung und Auszahlung geregelt. Diese gelten übergreifend für alle 7, als Anlage beigefügten, sektorspezifischen Hilfsprogramme.

Die Anlage 2 der Verwaltungsvereinbarung enthält die Eckpunkte für Aufbauhilfeprogramme der Länder zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Land- und Forstwirtschaft und der Aquakultur und Binnenfischerei sowie zum Schadensausgleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden. Darin werden u. a. Zuwendungsempfänger und Fördergegenstände definiert sowie die Art und Weise der Schadensermittlung geregelt.

Unter die ausgleichsfähigen Schäden fallen u. a.:

  • der Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für den Sonderkulturanbau genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten, darunter auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und -maschinen sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln und Vorräten an erzeugten Produkten,
  • die Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie der Instandsetzung von Versorgungswegen,
  • Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Sonderkulturflächen und Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung,
  • Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (z. B. Futtermittel), Fanggeräten und Booten,
  • Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand
  • Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Wegestruktur einschließlich Trocken-mauern und Bewässerungsanlagen und
  • Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Hochwasser bedingten Gefahren,
  • Aufwendungen, die während des Zeitraums des Hochwassers getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben; Kosten der Beseitigung der Maßnahmen sind ebenfalls förderfähig,
  • Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten.

Darüber hinaus gab es im Bereich des BMEL noch Liquiditätssicherungsprogramme der Landwirtschaftlichen Rentenbank für die Betroffenen der Hochwasserschäden vom Juli 2021 mit sehr günstigen Konditionen.

Ausgeglichen werden hochwasser- und starkregenbedingte Schäden einschließlich der Kosten für deren Beseitigung und zugehörige Vorarbeiten.

Hochwasser 2021: In welcher Höhe fördert das BMEL die Behebung von Schäden durch das Hochwasser 2021?

Der Zuschuss kann bis zu 80 % des Schadens betragen. In begründeten Härtefällen, die anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sind, können im Rahmen einer vertiefenden Prüfung höhere Zuschüsse gewährt werden, jedoch maximal 100 % des Schadens.

Maßnahmen öffentlicher Träger werden bis zu 100 % bezuschusst.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Hochwasser 2021: Ist die Agrarförderung der EU und Deutschlands für betroffene Landwirte und Landwirtinnen gefährdet?

BMEL hatte sich bei der EU-Kommission erfolgreich für ein unkonventionelles Vorgehen für den Erhalt der Agrarförderung bei Schäden an landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt. Landwirte und Winzer mussten ihre Schäden nicht für jeden Einzelfall selbst melden, so wie es das EU-Recht eigentlich vorsieht. Stattdessen konnten die zuständigen Behörden pauschal melden – anhand von Hochwasserkarten oder Bildaufnahmen. Landwirte und Winzer konnten sich so, frei von Zeitdruck und Nachweispflichten, weiter auf die Aufräumarbeiten in ihren Betrieben konzentrieren.

Erschienen am im Format FAQ-Liste

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