Extremwetter: Wer ist für mögliche Hilfsmaßnahmen im Bereich der Teichwirtschaft zuständig und was sind die Voraussetzungen?

Die Aquakultur fällt nach dem Grundgesetz in die Zuständigkeit der Länder. Sie sind daher auch für staatliche Hilfsmaßnahmen zuständig. Das BMEL hat in der „Rahmenrichtlinie zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen“ (im folgenden „Rahmenrichtlinie“) für den Fischerei- und Aquakultursektor den Ländern die Möglichkeit geschaffen, schnelle Hilfsmaßnahmen zu erlassen. Nur die Länder können auf dieser Basis Ausgleich für Schäden gewähren. Der Bund selbst übernimmt keine staatlichen Hilfsmaßnahmen, da die Rahmenrichtlinie dies nicht vorsieht.

Die Rahmenrichtlinie soll Hilfen in akuten Schadensfällen zeitnah ermöglichen. Sie dient sowohl der Bewältigung von regionalen als auch von nationalen Schadensereignissen. Auf dieser Grundlage können die Länder bei Bedarf in eigener Zuständigkeit Zuwendungen festsetzen.

Staatliche Zuwendungen entsprechend der Rahmenrichtlinie können durch die zuständigen Länder insbesondere zum Ausgleich von Schäden des Fischerei- und Aquakultursektors gewährt werden, die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind. Die Rahmenrichtlinie (Punkt 2.2) definiert unter anderem über einen längeren Zeitraum bestehende außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen als widriges Witterungsverhältnis. Die Einstufung als ein solches muss durch die zuständige oberste Landesbehörde erfolgen.

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