Fragen und Antworten zur Verordnung zur Konsumcannabis-Forschung
Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung (KCanWV)
Warum hat das BMEL die Verordnung erlassen?
Der Bundestag hat mit Verabschiedung des Konsumcannabisgesetzes dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Aufgabe übertragen, die zuständige Stelle für die Bearbeitung von Forschungsanträgen zu Konsumcannabis und Nutzhanf zu benennen. Die nun erlassene Verordnung – die Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung – regelt, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entsprechende Forschungsanträge prüft und genehmigte Projekte überwacht. Zuvor lag diese Aufgabe beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das BfArM bleibt zuständige Behörde für Forschung mit medizinischem Cannabis.
Wie ist die Forschung zu Konsumcannabis geregelt?
Zum 01. April 2024 sind wesentliche Teile des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabis-Gesetz - CanG) in Kraft getreten. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen sind seit dem 1. Juli 2024 rechtskräftig. Cannabis wird aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen. Forschung zu Cannabis zu Genusszwecken (in Abgrenzung zu medizinischen Zwecken) wird deshalb im Konsumcannabisgesetz geregelt.
Warum soll Forschung zu Konsumcannabis ermöglicht werden?
Diese Forschung war bereits nach dem Betäubungsmittelgesetz möglich. Durch das Konsumcannabisgesetz wurde die dafür zuständige Behörde geändert. Bisher war das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig, mit Veröffentlichung der Verordnung ist es die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Gleichzeitig haben zahlreiche Kommunen, Universitäten, Fachhochschulen und Unternehmen Interesse an der Bearbeitung von Forschungsfragen mit Bezug zu Konsumcannabis geäußert. Im Zentrum dieser Forschungsprojekte stehen dabei Fragen nach einem besseren Jugendschutz, einer stärkeren Zurückdrängung des Schwarzmarktes und der organisierten Kriminalität sowie einer Steigerung des Verbraucherschutzes durch risikoärmere Konsumformen.
Wie unterscheiden sich die Verordnung zur Forschung zu Konsumcannabis (KCanWV) und die „zweite Säule“ aus dem Eckpunktepapier der Bundesregierung?
Die Verordnung nach § 2 Abs. 4 KCanG regelt den wissenschaftlichen Umgang mit Konsumcannabis. Wer Konsumcannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Konsumcannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, benötigt eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Dies ist nicht die „zweite Säule“ des Eckpunktepapiers. Die „zweite Säule“ sollte in einem umfassenden und detaillierten Gesetz bundesweit Cannabisfachgeschäfte erproben. Zuständig für die Erarbeitung eines solchen Gesetzentwurfs ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Wo können die Anträge eingereicht werden?
Anträge können ausschließlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eingereicht werden.
Welche Anträge für Forschungsprojekte können eingereicht werden?
Es können ausschließlich Anträge zu wissenschaftlichen Forschungsprojekten zu Konsumcannabis und Nutzhanf eingereicht werden, nicht aber zu Medizinalcannabis. Hierfür ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig.
Können wie bisher auch Anträge nach der Forschungsklausel gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz gestellt werden?
Nein. Cannabis wurde durch den Gesetzgeber in die neue Rechtsnorm, das Konsumcannabisgesetz überführt. Entsprechend ist die für Forschungsanträge relevante Rechtsnorm hinsichtlich Konsumcannabis § 2 Abs. 4 Konsumcannabisgesetz.
Welche Anforderungen müssen die Anträge erfüllen?
Die Anträge müssen die rechtlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 4 Konsumcannabisgesetz erfüllen. Hierbei sind insbesondere die Verweise auf die Anforderungen gemäß dem Medizinalcannabisgesetz sorgfältig zu berücksichtigen.
Zudem müssen Anträge die allgemein üblichen Anforderungen an wissenschaftliche Forschungsprojekte erfüllen.
Existieren weitere Auflagen oder Anforderungen, die berücksichtigt werden müssen?
Es gelten die einschlägigen Normen des Konsumcannabisgesetzes. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus keine weiteren rechtlichen Auflagen an mögliche Antragsteller gerichtet. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung eines Forschungsprojekts mit Auflagen verbinden.
Werden Forschungsanträge zu Konsumcannabis durch die BLE oder das BMEL finanziell unterstützt?
Nein. Zurzeit sind im Einzelplan des BMEL hierfür keine Forschungsmittel vorgesehen.
Welche Sachkenntnis ist für eine Benennung als verantwortliche Person nach § 2 Abs. 4 KCanG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 MedCanG erforderlich?
Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 7 Abs. 3 MedCanG für eine Benennung als verantwortliche Person wird erbracht im Fall des Anbaus, Herstellens und Verwendens von Konsumcannabis für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung, in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Arzneimittelverkehr.