Fragen und Antworten zu Lebensmittelkontrollen in Deutschland

Wie viele Lebensmittelkontrolleure gibt es pro Landkreis und Einwohner? In welcher Häufigkeit und in welchem Rhythmus müssen im Laufe eines Jahres die Kontrollen eingehalten werden?

Die Länder entscheiden in eigener Verantwortung, mit wieviel Personal und mit welcher finanziellen Ausstattung die Überwachungsaufgaben wahrgenommen werden. Es ist Aufgabe der Länder, eine adäquate Finanzierung der amtlichen Lebensmittelüberwachung und damit eine angemessene Kontrolldichte aller Lebensmittelbetriebe in Deutschland sicher zu stellen.

Welche Anteile haben angemeldete und nicht angemeldete Besuche bei Lebensmittelkontrollen? In welchem Verhältnis stehen verdachtsunabhängige Stichproben und Kontrollen in Verdachtsfällen zueinander?

Die Lebensmittelüberwachung erfolgt grundsätzlich risikoorientiert und unangemeldet. Zur Festlegung der Risikokategorie von Betrieben gibt es, vereinfacht gesagt, vier Hauptmerkmale, die als Kriterien herangezogen werden:

  • Betriebsart
  • Verhalten des Unternehmers
  • Verlässlichkeit der Eigenkontrollen
  • Hygienemanagement

Konkret geht es darum, zu identifizieren, welche Betriebe ein höheres Risiko darstellen und diese entsprechend intensiver zu beobachten und häufiger zu kontrollieren als Betriebe mit einem geringeren Risiko. Die Überwachungsfrequenz hängt, dem EU-rechtlichen Ansatz entsprechend, vom Ergebnis der Risikokategorisierung ab und reicht von mindestens wöchentlich bis dreijährlich.

Zusätzlich zu den Kontrollen, die aufgrund der festgestellten Risikokategorie durchgeführt werden (Regelkontrollen) erfolgen Anlasskontrollen (z.B. aufgrund von Beschwerden, Nachkontrollen). Auswertungen zum Verhältnis der Regelkontrollen und Anlasskontrollen zueinander liegen nicht vor.

Auf welcher Rechtsgrundlage stehen Lebensmittelkontrollen?

Zwei EU-Verordnungen gehören zu den zentralen Säulen des Rechts der Sicherheit von Lebensmitteln: die Basisverordnung EG Nr. 178/2002 und die EU-Kontrollverordnung 2017/625.

  • Die 2002 erlassene Basisverordnung formuliert einen weit gefassten Rechtsrahmen für die gesamte Lebensmittelkette - "vom Acker bis zum Teller der Verbraucherinnen und Verbraucher". Die Verordnung enthält grundlegende Prinzipien des allgemeinen Lebensmittelrechts. Zu den allgemeinen Grundsätzen und Erfordernissen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln in der Basisverordnung zählen insbesondere der Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Schutz vor Irreführung und Täuschung, das Vorsorgeprinzip, die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln sowie die unternehmerische Eigenverantwortung. Letztere bedeutet, dass die primäre Verantwortung für die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln und Futtermitteln bei den Unternehmen liegt. Diese müssen dafür sorgen, dass die von ihnen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen und den rechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Unternehmen wird stichprobenartig und risikoorientiert von der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung der Länder kontrolliert („Kontrolle der Kontrolle“).
  • Die Vorgaben für die Kontrollen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tierschutz und Tiergesundheit sind in der EU-Kontrollverordnung festgelegt.

In Deutschland ist nach grundgesetzlicher Kompetenzordnung jedes Land selbst dafür zuständig, die amtlichen Kontrollen nach diesen Vorgaben zu planen und durchzuführen. Damit dies bundesweit einheitlich und koordiniert geschieht, wurden mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (AVV RÜb) einheitliche Grundsätze hierfür festgelegt.

Weitere Informationen und Berichte finden Sie auf der Homepage des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Erschienen am im Format FAQ-Liste

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