Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Problem und Ziel

Lebensmittelbedarfsgegenstände, zum Beispiel Lebensmittelverpackungen, werden zu Informationszwecken und Werbezwecken bedruckt. Die verwendeten Druckfarben enthalten chemische Stoffe, die - soweit keine Vorsorge getroffen wird - auf Lebensmittel übergehen können und sodann von den Verbraucherinnen und Verbrauchern aufgenommen werden.

Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Überwachung haben gezeigt, dass Lebensmittel des deutschen Marktes häufig mit Druckfarbenbestandteilen in Mengen belastet sind, die gesundheitlich vertretbare Schwellen überschreiten. Die in verschiedenen Lebensmitteln nachgewiesenen Gehalte an Benzophenon, 4-Methylbenzophenon, primären aromatischen Aminen und Mineralölkohlenwasserstoffen können nach Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu gesundheitlichen Schädigungen führen. Diese Substanzen können Schäden an Niere, Leber oder Lymphknoten hervorrufen und auch Krebs verursachen.

Von den Untersuchungseinrichtungen der Länder ist ferner eine ganze Reihe von Druckfarbenchemikalien mit unbekanntem toxikologischem Wirkpotential in Lebensmitteln nachgewiesen worden, teils in beträchtlichen Mengen. Nach Auffassung des BfR sollten Druckfarbenbestandteile, zu denen keine oder keine für eine Bewertung ausreichenden toxikologischen Informationen verfügbar sind, nicht an Lebensmittel abgegeben werden, weil ein gesundheitliches Risiko nicht auszuschließen ist.

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen Gesundheitsgefahren im Verkehr mit bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen sollte daher eine Liste von Stoffen, die in Druckfarben bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen, mit Höchstmengen für den Übergang auf Lebensmittel festgelegt werden (Positivliste). In die Positivliste sollten nur solche Stoffe aufgenommen werden, für die eine Risikobewertung oder hierfür geeignete und ausreichende toxikologische Daten verfügbar sind, so dass ihre Auswirkungen auf die Gesundheit überprüft und auf dieser Basis sichere Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmittel abgeleitet werden können.

Stoffe, zu denen keine für eine gesundheitliche Bewertung ausreichenden Unterlagen vorhanden sind, sollten für Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Bedruckung nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder bei normaler, vorhersehbarer Verwendung kommen kann, zwar verwendet werden dürfen. Die Verwendung sollte jedoch an die Maßgabe geknüpft werden, dass diese Stoffe aus den Druckfarben nicht auf Lebensmittel übergehen, d. h. in den Lebensmitteln nicht nachweisbar sind.

Stoffe mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (sog. CMR-Stoffe, CMR = carcinogenic, mutagenic or toxic for reproduction) sollten nicht verwendet werden dürfen, sofern keine Sicherheitsbewertung verfügbar ist, die ihre Verwendung und die Ableitung von Grenzwerten für den Übergang auf Lebensmittel rechtfertigen würde und damit eine Aufnahme in die Positivliste ermöglicht.

Das BMEL veröffentlicht hier seine Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, bevor diese dem Bundestag oder Bundesrat zur weiteren Behandlung zugeleitet werden. Auf der Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat kann dann der weitere Verlauf der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren recherchiert werden.

Erschienen am im Format Gesetzestext

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