Özdemir zum Bundesfernstraßenmautgesetz
Das Bundesfernstraßenmautgesetz sieht ab 1. Juli 2024 erstmals die Mautpflicht für Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen Gewicht vor, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Handwerksbetriebe sollen davon ausgenommen werden – der Gartenbau allerdings nicht.
Dazu sagt Bundesminister Cem Özdemir: „Handwerk ist Handwerk. Da müssen gleiche Regeln für alle gelten. Dachdecker, Maurer oder eben unsere Garten- und Landschaftsbauer: Alle arbeiten Hand in Hand an Bauprojekten und transportieren Material zur selben Baustelle. Wenn die einen völlig zurecht mautfrei zur Baustelle kommen, sollen Gartenbaubetriebe für denselben Weg auch keine Maut bezahlen müssen. Alles andere wäre nicht zu erklären. Garten- und Landschaftsbau, das ist auch Handwerk. Deshalb habe ich mich mit meinem Haus von Anfang an dafür stark gemacht, dass hier gleiches Recht für alle gilt. Diese ungleiche Behandlung im Mautgesetz sollte rasch beseitigt werden.“
Hintergrund:
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat aktuell eine Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des ab dem 1. Juli 2024 geltenden § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) veröffentlicht, die damit von der LKW-Maut für leichte Nutzfahrzeuge befreit sind. Diese Liste enthält 163 anerkannte Ausbildungsberufe. Leider sind darin weder Gärtnerin oder Gärtner noch die Fachrichtung Garten-und Landschaftsbau (GaLaBau) enthalten. Insbesondere Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus befördern mit ihren Fahrzeugen überwiegend Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt. Die vor Ort verrichteten Tätigkeiten ähneln dabei teils stark denen der Berufe des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers, Maurer und Betonbauers und anderer Handwerksberufe mit klassischer Baustellentätigkeit. Es ist daher vor allem im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus nicht ersichtlich, warum eine Mautbefreiung für diese Tätigkeiten ausgeschlossenen wurde.