Bundestag berät über Tierschutzgesetz

Erste Lesung des Novellierungsentwurfs im Plenum

Der Entwurf zur Novellierung des Tierschutzgesetzes wird heute im Deutschen Bundestag eingebracht. Geplant ist, den Entwurf nach der Plenardebatte zur weiteren Beratung in die jeweiligen Ausschüsse zu überweisen. Mit der Novellierung werden insbesondere Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes geschlossen. Die Änderung umfasst wichtige Bereiche, in denen Tiere gehalten werden oder in denen mit ihnen umgegangen wird, darunter den Online-Handel, die Heim- und die landwirtschaftliche Tierhaltung und die Haltung von Wildtieren in reisenden Zirkussen. Das Bundeskabinett hatte dem Entwurf bereits vor der parlamentarischen Sommerpause zugestimmt.

Im Vorfeld der Einbringung erklärt die Parlamentarische Staatssekretärin, Dr. Ophelia Nick: "Mehr als 20 Jahre, nachdem der Tierschutz als Staatsziel ins Grundgesetz verankert wurde, ist eine umfangreiche Überarbeitung des Tierschutzgesetzes dringend nötig. Für sehr viele Tiere werden sich die Bedingungen dadurch entscheidend verbessern. Das sind wir unseren Tieren als mitfühlende Wesen schuldig." 

Die Plenardebatte wird für heute um 17.30 Uhr erwartet. Hierzu wird auch die Parlamentarische Staatssekretärin Nick sprechen. 

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier

Beispiele im Haustierbereich:

  • Qualzucht beenden: Mit einer nicht abschließenden Liste mit möglichen Symptomen sollen die bereits seit langem bestehenden Regeln der Qualzucht ergänzt und konkretisiert werden. Zu den Symptomen gehören etwa Blindheit, Taubheit oder Atemnot, wenn sie erblich bedingt sind und zu Schmerzen und Leiden bei den Tieren führen. Damit wird der Vollzug des Qualzuchtverbots durch die Bundesländer gestärkt. Das Züchten gesunder Tiere bleibt erlaubt, es geht nicht um das pauschale Verbot von bestimmten Rassen. 
  • Online-Plattformen: Auf Online-Plattformen dürfen Tiere, die Merkmale von Qualzucht aufweisen, nicht mehr zum Kauf angeboten werden. Zudem müssen Anbieter von lebenden Tieren ihre Daten bei der Online-Plattform hinterlegen.
  • Ausstellungsverbot: Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen dürfen nicht mehr ausgestellt werden.
  • Tierbörsen: Bei jeder Tierbörse, bei der eine Teilnahme gewerbsmäßig tätiger Züchter, Halter oder Händler zu erwarten ist, hat mindestens eine Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. 

Beispiele im Nutztierbereich:

  • Schlachthöfe: Künftig gibt es eine Pflicht für Videoaufzeichnungen in tierschutzrelevanten Bereichen von Schlachthöfen. Die Videos werden die zuständigen Behörden bei der Kontrolle der Vorgänge vor Ort unterstützen.
  • nicht-kurative Eingriffe: Das Schwänzekupieren von Lämmern ist künftig verboten. Bei Ferkeln gelten konkretere Vorgaben für das Kupieren der Schwänze.
  • Ausbrennen von Hornanlagen: Für diese Eingriffe ist künftig eine Betäubung notwendig. Mit der Anwendung von Betäubungs- und Schmerzmitteln wird die Belastung der Tiere erheblich reduziert. Das wird bereits jetzt vielerorts durchgeführt.
  • Anbindehaltung: Diese wird grundsätzlich untersagt. Für die Kulturlandschaften in Süddeutschland und die für die Pflege dieser Landschaften notwendigen Tiere wird es eine Regelung geben, mit der die Kulturlandschaften erhalten werden, der Schutz der Tiere dennoch gewährleistet wird. Für die Anbindehaltung von Rindern gilt daher: Die ganzjährige Anbindehaltung wird in zehn Jahren untersagt, die „Kombihaltung“, in der die Tiere viel Zeit auf der Weide verbringen, bleibt unter weiterentwickelten Voraussetzungen in landwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens 50 über sechs Monate alten Rindern erlaubt. 

Beispiele für Zirkustiere:

  • Neue Vorgaben in Bezug auf Tiere in reisenden Zirkussen: Das betrifft beispielsweise Elefanten, Affen, Giraffen oder Flusspferde. Sind diese Tiere im Bestand eines Zirkus, können sie weiterhin gehalten werden. Eine Neuanschaffung von Tieren dieser Arten ist jedoch nicht mehr möglich, da sie sich im Zirkusalltag nicht art- und verhaltensgerecht halten und versorgen lassen. 

Weitere Beispiele:

  • Verstöße gegen das Tierschutzrecht: Für das Töten eines Tieres ohne „vernünftigen Grund“ steigt der Strafrahmen in bestimmten Fällen – etwa beim Handeln aus Gewinnsucht, bei beharrlicher Wiederholung oder wenn eine große Zahl Tiere betroffen ist – von derzeit bis zu drei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Das Amt eines/einer Bundesbeauftragten für Tierschutz wird jetzt auch auf gesetzlicher Ebene verankert. Damit wird der Tierschutz in Deutschland institutionell und strukturell gestärkt. Aufgabe dieser Person ist es unter anderem, den Austausch zwischen Bund und Ländern zu stärken und als Kontaktperson für Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden im Hinblick auf Belange des Tierschutzes zur Verfügung zu stehen.

 

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