Erschienen am im Format Pressemitteilung Nr. 168/2019

Bundesagrarministerium unterstützt die Viehhalter – Verordnung erleichtert Futtergewinnung

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, will Viehaltern helfen, denen das Futter für ihre Tiere knapp geworden ist. Wir auch im vergangenen Jahr hat das Ministerium daher eine Verordnung erlassen, die es Landwirten ermöglicht, ökologische Vorrangflächen mit dem Anbau sogenannter Zwischenfruchtmischungen für Futterzwecke zu nutzen.

Das Kabinett hat die Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung heute zur Kenntnis genommen. Sie bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates.


Julia Klöckner: "Tiere brauchen Futter, das ganze Jahr. Unseren Landwirten will ich daher pragmatisch helfen, ihnen die Versorgung ihrer Tiere erleichtern. Denn in bestimmten Regionen hat es bisher nicht ausreichend Niederschlag gegeben, zu wenig ist herangewachsen. Zudem wirkt die Dürre des vergangenen Jahres noch nach. Die Futtervorräte sind nach wie vor nicht aufgefüllt. Daher mache ich den Weg frei, den Aufwuchs von Zwischenfrüchten, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet wurden, als Futter zu nutzen. Voraussetzung ist, dass das Gebiet, in dem sich die entsprechende Fläche befindet, tatsächlich witterungsbedingt an Futtermangel leidet und von den Ländern entsprechend ausgewiesen wird."

Weiterführende Informationen:

Durch die Änderung des § 31 Abs. 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung werden die Länder ermächtigt, allgemein oder im Einzelfall Gebiete mit witterungsbedingtem Futtermangel auszuweisen. Landwirte in diesen Gebieten können dann Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Umweltinteresse genutzt werden, über die sonst nur erlaubte Beweidung mit Schafen und Ziegen hinaus auch für die Beweidung mit anderen Tierarten oder durch Schnitt für Futterzwecke nutzen. Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Gründecke, die im Umweltinteresse genutzt werden, müssen mindestens vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres auf der Fläche bleiben. Diese Frist wird durch § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung bis zum Ablauf 15. Februar des Folgejahres bzw. im Falle einer Landesverordnung bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres verlängert. In dieser Zeit ist normalerweise nur die Beweidung erlaubt. Durch die Verordnungsänderung wird auch in diesem Zeitraum eine Schnittnutzung erlaubt, sofern die Fläche als Gebiet mit witterungsbedingtem Futtermangel ausgewiesen ist. Die Regelung ist auf das Jahr 2019 bzw. den Anfang des Jahres 2020 begrenzt.

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