Eckpunktepapier zur Reform des Weingesetzes


Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

anbei finden Sie zu Ihrer Verwendung ein Eckpunktepapier zur Reform des Weingesetzes.

Worum geht es?

Seit Inkrafttreten des heutigen Weingesetzes am 1. September 1994 hat europäisches Weinrecht aufgrund mehrerer Reformen teilweise fundamentale Änderungen erfahren, die seither mit über mehr als 20 Gesetzesänderungen Eingang in nationales Recht gefunden haben. Die in jüngster Vergangenheit auf nationaler politischer und wirtschaftlicher Ebene immer stärker zu beobachtenden Tendenzen und Bestrebungen, das germanische mehr an das romanische Weinqualitätssystem heranzuführen, haben gemeinsam mit immer deutlicher zutage tretenden strukturellen Schwächen des Weingesetzes zur der Überlegung geführt, eine grundsätzliche Weinrechtsreform anzustoßen.

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner verständigte sich am 16. Mai 2019 mit ihren Ressortkollegen der am nationalen Stützungsprogramm "Wein" beteiligten Länder sowie mit Vertretern der Verbände der Weinwirtschaft auf das beigefügte Eckpunkte für eine Reform des Weingesetzes.

Es war bereits das dritte Treffen zur Weinrechtsreform. Auf Einladung von Bundesministerin Klöckner fanden zuvor bereits Gespräche am 15. März 2019 mit Verbänden der Weinwirtschaft und am 3. April 2019 mit Vertreterinnen und Vertretern der Länder sowie den weinbaupolitischen Sprecherinnen und Sprechern des Bundestages statt.

Inhalt des Eckpunktepapiers ist unter anderem:

1. Geschützte Herkunftsbezeichnung und Qualitätspolitik

A. Herkunftsprofilierung

Zur Erhaltung der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sollte das Bundesministerium Mindestanforderungen hinsichtlich bestimmter charakteristischer Merkmale dieser Erzeugnisse festlegen können (z. B. betreffend den Hektarertrag, Mindestalkoholgehalte oder önologischer Verfahren). Diese Anforderungen wären von den Erzeugern bei der Festlegung der Produktspezifikationen zu beachten.

B. Hektarertragsregelung

Die Hektarertragsregelung sollte an Unionsrecht angepasst und zugleich zur Sicherung der Weinqualität und des Weinangebotes flexibler gestaltet werden.

C. Schutzgemeinschaften/Branchenverbände

Seit 2017 können die Länder Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (so genannte "Schutzgemeinschaften") anerkennen. Erste "Schutzgemeinschaften" sind 2018 anerkannt worden. Derzeit wird kein weiterer Regelungsbedarf hinsichtlich der Aufgaben und Finanzierung der "Schutzgemeinschaften" bzw. Branchenverbände gesehen.

2. Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

Die Begrenzung der Genehmigung von Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent der Rebfläche sollte bis 2023 verlängert werden. Vorbehaltlich der Ergebnisse laufender Gerichtsverfahren wird der Vorwegabzug von fünf Hektar beibehalten. Auch die Möglichkeit der regionalen Begrenzung durch die Landesregierungen wird fortgeführt.

3. Traditionelle Begriffe

Die nationalen Anforderungen an die Verwendung der traditionellen Begriffe sind an die unionsrechtlich hinterlegten Kriterien anzupassen. In diesem Zusammenhang prüft das Bundesministerium eine inhaltliche Aufwertung noch bedeutsamer traditioneller Begriffe einerseits sowie eine Löschung kaum oder nicht mehr genutzter Begriffe andererseits.

4. Absatzförderung

2015 bis 2018 konnten durchschnittlich 3,5 Millionen Euro Fördermittel aus dem nationalen Stützungsprogramm Wein nicht abgerufen werden. Bund und Länder prüfen, wie eine höhere Mittelausschöpfung im Rahmen der jetzigen Mittelaufteilung sichergestellt werden kann. Gelingt dies nicht, wird eine Anhebung des Mittelansatzes der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Absatzförderung auf dem Binnenmarkt und in Drittlandmärkten von derzeit 1,5 Millionen auf 2,5 Millionen Euro angestrebt.

Erschienen am im Format Interview

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