Erschienen am im Format Pressemitteilung Nr. 112/2022

Fischerei-Hilfsprogramm: BMEL stockt maximale Hilfen für Fischereibetriebe auf

Obergrenze wird auf 75.000 Euro angehoben*

Im Juli hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein Kleinbeihilfeprogramm für Fischereibetriebe gestartet, die besonders unter Folgen des Ukraine-Kriegs leiden. Angesichts der andauernden Krisensituation wird das BMEL jetzt die maximal mögliche Hilfe pro Betrieb von 35.000 Euro auf 75.000 Euro deutlich anheben. Vor allem die gestiegenen Betriebskosten treffen die deutschen Fischerinnen und Fischer in Nord- und Ostsee weiterhin hart.

Gerade bei größeren Fischerunternehmen und Fischereifahrzeugen über 40 Meter Länge reicht die bisherige Kleinbeihilfe aufgrund der maximal zulässigen Höchstgrenze nicht aus, um die gestiegenen Betriebskosten abzufedern. Mit der Erhöhung der Maximalbeträge pro Betrieb soll ein Beitrag geleistet werden, die deutsche Fischereiwirtschaft auch in dieser schwierigen Situation aufrechtzuerhalten.

*Staatliche Beihilfen können nach dem EU-Recht nur auf Antrag gewährt werden. Um eine höhere Beihilfe zu erhalten, ist deshalb eine erneute Antragstellung erforderlich.

Die Erhöhung wurde erst möglich, nachdem die Europäische Kommission nach dem Start des BMEL-Hilfsprogramms eine Anpassung des Befristeten Krisenrahmens beschlossen hat. So sind in der Fischerei nun Beihilfen bis zu 75.000 Euro je Betrieb zulässig. Das BMEL schöpft damit den vollen Spielraum aus, den das EU-Recht für Fischerei-Kleinbeihilfen zulässt.

Die Kleinbeihilfe können Betriebe für Fischereifahrzeuge erhalten, die im Jahr 2021 in der Fischerei aktiv waren. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge seit dem 24. Februar 2022 in der Fischerei aktiv sind oder noch in diesem Jahr aktiv werden.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren sind hier auf der Website der BLE abrufbar.

*Die Pressemitteilung wurde am 06.09.22 an zwei Stellen angepasst. In der ursprünglichen Version wurde beschrieben, dass Fischereiunternehmen, die die Kleinbeihilfe bereits ausgezahlt bekommen haben, keinen neuen Antrag stellen müssten. Infrage kommende, bereits bearbeitete Anträge würden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) neu beschieden werden. Im Nachgang zu der Pressemitteilung hat sich Folgendes ergeben: Staatliche Beihilfen können nach dem EU-Recht nur auf Antrag gewährt werden. Um eine höhere Beihilfe zu erhalten, ist deshalb eine erneute Antragstellung erforderlich.

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