Erschienen am im Format Pressemitteilung Nr. 26/2023

Zum Schutz bedrohter Aale: BMEL legt Schonzeit in Nord- und Ostsee fest

Der europäische Aalbestand befindet sich in einem äußerst kritischen Zustand. Zu seinem Schutz hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nun in Absprache mit den Küstenländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein eine Schonzeit für Aale festgelegt: In der Zeit vom 15. September 2023 bis 14. März 2024 gilt ein umfassendes Aalfangverbot in den deutschen Meeresgewässern, das auch Aale als Beifang beinhaltet.

Dazu erklärt Claudia Müller, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft: "Ohne besseren Schutz steht der Aal vor dem Aus – angesichts der dramatisch geringen Bestände ist es höchste Zeit, zu handeln. Die Schonzeit gibt laichbereiten Aalen die Möglichkeit, sich auf die lange Wanderung in ihr Laichgebiet im Atlantik, die Sargassosee östlich von Florida, zu machen. Der Schutz des Aals ist auch wegen seiner sozioökonomischen Bedeutung wichtig: Aalfischerei sichert vielerorts in Deutschland Einkommen und ist ein Tourismusfaktor. Dem Aalbestand eine Perspektive zu geben heißt daher auch, die Existenzgrundlage von Menschen an den Küsten und im ländlichen Raum perspektivisch zu sichern."

Die Festlegung der Aalschonzeit gilt zunächst für die Jahre 2023/2024. Ende 2023 werden auf EU-Ebene die Rahmenbedingungen für den weiteren Schutz des Aals verhandelt. Die Freizeitfischerei (Angelfischerei) auf Aal ist nach EU-Recht in Meeresgewässern bis zum 31. März 2024 vollständig verboten.

Wichtig für den Schutz des Aals in deutschen Gewässern sind auch die Schonzeiten anderer EU-Nachbarn, insbesondere in der Ostsee. Die Aale müssen die Meerenge zwischen Dänemark und Schweden passieren, um ihre Laichgründe in der Sargassosee zu erreichen. Mit der Schonzeit vom 15. September 2023 bis 14. März 2024 werden die Schonzeiten in Deutschland, in Dänemark und Schweden weitgehend aneinander angeglichen.

Hintergrund:

Der Erhaltungszustand des Europäischen Aals, für den es in ganz Europa nur einen einzigen Bestand gibt, ist seit Jahren kritisch. Nach Einschätzung des Internationalen Rates für Meeresforschung ist das Aufkommen von Jungaalen, den sogenannten Glasaalen, im Jahr 2022 in der Nordsee erneut zurückgegangen und lag nur noch bei 0,5 Prozent des historischen Glasaalaufkommens (1960–1979). Im Jahr 2021 waren es noch 0,6 Prozent. Auch in anderen Gewässern ist das Vorkommen mit 9,7 Prozent auf einem sehr niedrigen Niveau.

Um den Europäischen Aal zu schützen, verpflichtet das EU-Recht die Mitgliedstaaten, in den Meeresgewässern, einschließlich Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, die gewerbliche Aalfischerei für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verbieten. Dabei muss die Schonzeit mit den Erhaltungszielen der EU-Aalverordnung, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen.

Die rechtliche Umsetzung der Schonzeit in den Meeresgewässern erfolgt über eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Für entsprechende Regelungen in den Brackgewässern sind die Bundesländer zuständig. Was den Aalschutz in Binnengewässer angeht, obliegt es hier ebenfalls den Bundesländern, im Rahmen ihrer Aalbewirtschaftungspläne einen ausreichenden Schutz sicherzustellen.

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