Erschienen am im Format Pressemitteilung Nr. 81/2024

BMEL reicht Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan bei EU-Kommission ein

Nick: "Agrarförderung passgenauer auf die Betriebe zuschneiden"

Die EU-Agrarförderung in Deutschland soll ab 2025 weiter vereinfacht und vor allem die Öko-Regelungen (Eco-Schemes) für Landwirtinnen und Landwirte attraktiver werden: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat dazu am 2. August 2024 den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan förmlich eingereicht. Zuvor hatte sich das BMEL bereits informell mit der Europäischen Kommission verständigt. Im Änderungsantrag finden sich Anpassungen bei der Konditionalität und den Direktzahlungen, hier insbesondere Neuerungen bei den freiwilligen Öko-Regelungen – also jenen einjährigen Maßnahmen, durch die konventionelle wie Bio-Betriebe für freiwillige Umweltleistungen honoriert werden.

Dazu erklärt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Dr. Ophelia Nick: "Die Erwartungen der Landwirtinnen und Landwirte lassen sich leicht zusammenfassen: Wer freiwillig mehr für die Umwelt leistet, braucht einen dafür passenden Rahmen. Wir wollen es den Betrieben ermöglichen, nachhaltig und zukunftsfest zu wirtschaften. Dafür setzen wir weitere Anreize – und zwar so einfach und benutzerfreundlich wie möglich. Wir machen die Öko-Regelungen praxisgerechter und für die Betriebe einfacher umsetzbar."

 

Bei den Öko-Regelungen (ÖR) ist im Einzelnen Folgendes vorgesehen:

ÖR 1a (nicht produktive Flächen)

  • Wegen des Wegfalls der Bracheverpflichtung bei GLÖZ 8 sollen Förderangebote zur freiwilligen Erbringung von Brachflächen verstärkt werden. Dazu wird die einzelbetriebliche Obergrenze bei ÖR 1a von sechs auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht, so dass Betriebe mehr Brachflächen beantragen können.
  • Bei Begrünung durch Einsaat ist im Vergleich zur Basisanforderung in GLÖZ 6 eine ökologisch aufgewertete Einsaatmischung vorgesehen.

ÖR 1b (Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland)

  • ÖR 1b wird praxisgerechter. Bei der Anlage von Blühstreifen ist für die Einhaltung der Mindestbreite mehr Flexibilität vorgesehen, indem (nur) die überwiegende Länge für die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbreite von fünf Metern maßgeblich sein soll.

ÖR 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland)

  • Um die Bereitstellung von Altgrasstreifen oder -flächen bei der ÖR 1d auch für kleinere und mittlere Betriebe attraktiver auszugestalten, sind analog zur ÖR 1a Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als sechs Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Für diesen Hektar wird die höchste Prämienstufe gewährt.
  • Die Regelung zur maximalen Standzeit von zwei Jahren auf derselben Fläche entfällt.
  • Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses (Mulchen) ist während des ganzen Jahres nicht zulässig.

ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen)

  • „Beetweiser Gemüseanbau“ wird bei der Anzahl der erforderlichen Hauptfruchtarten berücksichtigt, da dieser bereits eine Vielfalt an Kulturen aufweist.
  • Mischkulturen von feinkörnigen und großkörnigen Leguminosen werden als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Zudem wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert. Dadurch können insbesondere mehr ökologisch wirtschaftende Betriebe an der ÖR 2 teilnehmen.
  • Alle Mischkulturen mit Mais zählen wegen der üblichen Dominanz von Mais zu der Hauptfruchtart Mais (Gleichklang mit GLÖZ 7 ab 2026).

ÖR 3 (Agroforst)

Die Attraktivität dieser Öko-Regelung soll durch Vereinfachungen bei den Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Vorgaben zu Abständen und Größen erhöht werden.

ÖR 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs)

Um auch Betriebsinhabern mit Dam- und Rotwild eine Teilnahme an der ÖR 4 zu ermöglichen, werden auch diese Arten bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt.

ÖR 6 (Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln)

Zur Steigerung der Attraktivität der ÖR 6 wird auch der Anbau von Hirse und Pseudogetreide wie beispielsweise Amaranth, Quinoa oder Buchweizen bei Verzicht auf die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln gefördert.

 

Änderungen bei anderen Direktzahlungen:

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit

Der Turnus zur Erbringung der Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, soll für alle Ackerland-, Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen von einem auf zwei Jahre erhöht werden.

Aufhebung der Höchstgrenze von 85 Prozent für Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen

Infolge der Aufhebung der Höchstgrenze von 85 Prozent der Fläche bei Agri-Photovoltaik-Anlagen wird – abhängig vom ermittelten Umfang der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf der betreffenden Fläche – auch ein geringerer Abzug als 15 Prozent der Fläche und damit eine höhere Förderung möglich sein.

Erhöhung von Prämien bei gekoppelten Direktzahlungen

Auf der Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme der gekoppelten Direktzahlungen werden die geplanten Prämien für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen für die Antragsjahre 2025 und 2026 gegenüber den bisher geplanten Prämien jeweils um circa fünf Prozent erhöht. Diese Anpassungen tragen dazu bei, diese ökologisch wertvollen Bewirtschaftungsweisen weiter zu stabilisieren und die dafür reservierten Mittel besser auszuschöpfen.

 

Vereinfachungen bei den gekoppelten Direktzahlungen

Streichung der Regelung zur Stichtagsmeldung bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Es entfällt die durch die sogenannte Stichtagsregelung festgelegte Obergrenze für die Anzahl der förderfähigen Tiere.

Streichung der Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Mit der Streichung der Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen soll eine Vereinfachung für Verwaltung und Landwirte erreicht werden. Entsprechende Aufzeichnungen und Kontrollen entfallen.

 

Zu den weiteren Vereinfachungen durch Anpassungen bei der Konditionalität insbesondere zum Fruchtwechsel wird auf die Pressemitteilung 80 vom 30. Juli 2024 verwiesen.

Für die Fördermaßnahmen der ländlichen Entwicklung (2. Säule der GAP) wie auch die Sektorprogramme für Obst & Gemüse, Wein, Bienenzuchterzeugnisse und Hopfen wurden vorwiegend technische Änderungen vorgenommen.

Bevor die Änderungen in Kraft treten können, bedarf es noch der formalen Genehmigung des Änderungsantrages zum deutschen GAP-Strategieplan für das Jahr 2025 durch die Europäische Kommission und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regelungen kommen dann ab 1.1.2025 zur Anwendung.

 

Hintergrund:

Öko-Regelungen sind einjährige Maßnahmen im Rahmen der nationalen GAP-Ausgestaltung. Konventionell wie biologisch wirtschaftende Betriebe werden für die freiwillige Umsetzung dieser Maßnahmen – und damit erbrachte Umweltleistungen – honoriert. Dazu zählen beispielsweise die sogenannten nicht produktiven Flächen, Blühstreifen auf Ackerland oder in Dauerkulturen, der Anbau vielfältiger Kulturen, Agroforst, extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland oder die Bewirtschaftung verschiedener Acker- oder Dauerkulturen ohne Pflanzenschutzmittel. Für die Öko-Regelungen stehen in Deutschland rund eine Milliarde Euro im Jahr zur Verfügung.

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