Wegweiser für Lebensmittelunternehmen

Grundsätzliche Hinweise zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Fundstellen von Rechtsvorschriften, Hinweise zur Einfuhr von Lebensmitteln und Informationsmöglichkeiten zur Auslegung und Anwendung rechtlicher Vorschriften im Einzelfall.

Fundstellen von Rechtsvorschriften

  • Zugang zu Rechtstexten erhalten Sie hier: Gesetze und Verordnungen
  • Weitere Informationen zur Rechtsetzung finden Sie in den Fachrubriken auf www.bmel.de
  • Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften werden ergänzt durch die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs. In den Leitsätzen wird die allgemeine Verkehrsauffassung für bestimmte Lebensmittel beschrieben. Die Leitsätze haben den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Die Leitsätze und die Hinweise für ihre Anwendung finden Sie auf der Internetseite des BMEL: Deutsches Lebensmittelbuch

Grundsätzliche Hinweise zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln

Erzeugnisse dürfen in Deutschland nur dann als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den rechtlichen Vorschriften entsprechen. Um ein Lebensmittel in Verkehr bringen zu dürfen, müssen insbesondere folgende Vorgaben beachtet werden:

  • Lebensmittelunternehmen müssen i.d.R. ihre einzelnen Betriebe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registrieren lassen. Dies gilt auch für den Online-Verkauf von Lebensmitteln.
  • Die Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen in keiner Weise gesundheitlich gefährdet bzw. geschädigt, getäuscht oder irregeführt werden. Der Lebensmittelunternehmer ist verantwortlich für die Unbedenklichkeit des Lebensmittels: Erläuterungen zu den Rechtsvorschriften.
  • Der Lebensmittelunternehmer ist zudem verantwortlich für die korrekte Kennzeichnung und Aufmachung des Lebensmittels: Informationen zu Rechtsvorschriften. Informationen speziell zur sog. Lebensmittel-Informationsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) inklusive Fragen-Antworten-Katalog mit Auslegungshinweisen der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten erhalten Sie hier.
  • Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften werden ergänzt durch spezialrechtliche Regelungen, etwa Produktverordnungen, sowie durch die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs. In den Leitsätzen wird die allgemeine Verkehrsauffassung für bestimmte Lebensmittel beschrieben. Die Leitsätze haben den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen.
  • Auch Großhandelsbetriebe dürfen nur verkehrsfähige Lebensmittel vertreiben bzw. in den Verkehr bringen. Jeder Betrieb ist daher verpflichtet, sich vorab über die recht-lichen Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten.

Hinweise zur Einfuhr von Lebensmitteln - German import conditions for food

Rechtsauskünfte im Einzelfall

Das BMEL darf keine Rechtsauskünfte in Einzelfällen erteilen. Ob ein bestimmtes Erzeugnis den rechtlichen Vorschriften entspricht, ist in der Gesamtbetrachtung des konkreten Produkts, also unter Berücksichtigung der Zusammensetzung, Zweckbestimmung und Aufmachung zu prüfen. Zudem sind in Deutschland die Länder für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständig.
Zur Beantwortung von Fragen zur Auslegung und Anwendung rechtlicher Vorschriften im Einzelfall stehen Ihnen generell folgende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung: Sie können

  • sich an den für Ihre Branche zuständigen Interessenverband wenden, sofern Sie dort Mitglied sind;
  • sich an einen Lebensmittelsachverständigen wenden, etwa um die Übereinstimmung eines Produkts mit den zu beachtenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Anschriften von Sachverständigen können Sie zum Beispiel bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer erfragen. Das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis (www.svv.ihk.de) enthält Angaben zu den Sachverständigen, die von Industrie- und Handelskammern, von Landwirtschaftskammern oder von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt wurden. Für Nachfragen bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer finden Sie die Adresse unter www.dihk.de/ihk-finder.
  • die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde kontaktieren. Zuständig ist die Behörde am Standort des Lebensmittelunternehmens/Importeurs in Deutschland. Die Anschriften der jeweiligen Behörden können Sie bei den Ministerien der Länder erfragen. Deren Internetseiten erhalten Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
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